Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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am 1. Januar 1868. in Wirksamkeit tritt, beauftragt und hat die zu diesem 
Zwecke erforderlichen Anordnungen zu treffen. 
zirbundch unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Ems, den 9. August 1867. 
G. §.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzen plitz. Gr. zur Lippe. Gr. zu Eulenburg. 
  
(Nr. 6772.) Verordnung, betreffend die Einführung der Verordnung vom heutigen Tage 
wegen einer Abgabe von Salz in den durch die Gesetze vom 20. Septem- 
ber und 24. Dezember 1866. der Preußischen Monarchie einverleibten 
Candestheilen. Vom 9. August 1867. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛ. 
verordnen, auf den Antrag des Staatsministeriums) was folgt: 
K. 1. 
Die Verordnung vom heutigen Tage, betreffend die Erhebung einer Abgabe 
von Salz, wird in den Landestheilen, welche durch die Gesetze vom 20. September 
und 24. Dezember 1866. (Gesetz Samml. S. 555. und 875.) der Preußischen 
Monarchie einverleibt worden sind, eingeführt und tritt in Unseren Herzogthümern 
Schleswig und Holstein dergestalt sofort in Kraft, daß die Zollstellen sogleich nach 
Empfang der gegewärtigen Verordnung nach Inhalt derselben zu verfahren 
haben. In den übrigen Vandestheilen tritt die Verordnung mit dem 1. Januar 
1868. in Kraft. 
S. 2. 
Ausgenommen von der Wirksamkeit dieser Verordnung (F. 1.) bleiben die- 
jenigen Gebietstheile, welche zum ehemaligen Königreich Hannover gehörig, vom 
Deutschen Zoll- und Handelsvereine, sowie diejenigen Gebietstheile, welche vom 
ollverbande des Herzogthums Schleswig ausgeschlossen sind. 
K. 3. 
Von dem Salz, welches in dem Augenblicke, wo diese Verordnung (K. 1.) 
in Kraft tritt, auf den Salzwerken (Raffinerien) der Herzogthümer Schleswig 
und Holstein sich befindet, wird zwar die Salzabgabe na aaßgabe der Be- 
stimmungen in den 88. 1. und . derselben, jedoch nach Abzug der von den 
(Nr. 6771—6772) Salz-
	        
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