Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1459  —

.  S.

Wird  der  Verlust  eines  außer  Kurs  gesetzten  Papiers  von  demjenigen,  zu
dessen  Vortheil  dasselbe  außer  Kurs  gesetzt  worden,  dem  Institute  angezeigt,  und
enthält  diese  Anzeige  außer  der  Bezeichnang  des  Papiers  nach  Buchstaben,  Nummer
  und  Geldbetrag  zugleich  den  Inhalt  des  Vermerkes,  so  soll  das  Institut  das
Papier,  wenn  es  von  einem  späteren  Inhaber  vorgelegt  wird,  anhalten  und  den
Anzeigenden  hiervon  benachrichtigen,  welchem  die  weitere  Verfolgung  seines  Rechts
gegen  den  Präsentanten  überlassen  bleibt.

Das  Institut  ist  befugt,  das  Papier  zum  gerichtlichen  Depositum  abzugeben.


.  9.

Ebenso  soll  auch  dasjenige  Papier  (sei  es  mit  oder  ohne  Vermerk)  angehalten
  werden,  worauf  ein  Gericht  aus  irgend  einem  Grunde  bei  dem  Institut
Beschlag  gelegt  hat.  In  diesem  Falle  geschieht  die  Benachrichtigung  und  Ablieferung
  an  das  Beschlag  legende  Gericht.

S.  10.

An  den  in  den  einzelnen  Landestheilen  bestehenden  Vorschriften  über  die
Mflichten,  welche  die  Institute  schon  wegen  der  bloßen  Anzeige  des  Verlustes  eines
Papiers,  ohne  Rücksicht  auf  einen  in  demselben  angebrachten  Vermerk,  zu  beobachten
  haben,  wird  durch  die  Vorschriften  der  I#.  8.  und  9.  nichts  geändert.

KC.  11.

Bei  Papieren,  zu  welchen  besondere  Zinskupons  ausgefertigt  werden,  wird
selbst  durch  die  mit  einer  für  das  Institut  bindenden  Kupft  rfolgte  Außerkurssetzung
  die  Zahlung  der  Zinsen  auf  die  bereits  ausgegebenen  ons  nicht  gehindert;
  die  Ausreichung  neuer  Kupons  aber  unterbleibt,  sobald  eine  Anzeige  des
Verlustes  oder  eine  Bestlugnahmi  geschehen  ist.

K.  12.

Bei  Papieren,  zu  welchen  keine  Kupons,  sondern  abgesonderte  Zinsenrekognitionen,
  Tiienschän  oder  dergleichen  ausgefertigt  werden,  müssen  diese  *
kognitionen  oder  Scheine  2c.  in  dem  Fall  der  .  8.  und  9.  von  dem  Institut
angehalten  werden,  ebenso  wie  dies  mit  den  Papieren  selbst  geschehen  mußte,
Zu  denen  sie  gehören.  Bis  zur  Anzeige  oder  Beschlagnahme  aber  erfolgt  die
Zahlung  der  Inen  an  jeden  Präsentanten.

S.  13.

Bei  Papieren,  v  weder  Kupons  (F.  11.)  noch  Zinsenrekognitionen  (§.  12.)
aussefertigt  werden,  erfolgt  die  Zinsenzahlung  an  jeden  Präsentanten,  so  lange
nicht  eine  Anzeige  des  Verlustes  oder  eine  Beschlagnahme  stattgefunden  hat.

(Wer.  6614)  93°  G.  14