— 1459 —
. S.
Wird der Verlust eines außer Kurs gesetzten Papiers von demjenigen, zu
dessen Vortheil dasselbe außer Kurs gesetzt worden, dem Institute angezeigt, und
enthält diese Anzeige außer der Bezeichnang des Papiers nach Buchstaben, Nummer
und Geldbetrag zugleich den Inhalt des Vermerkes, so soll das Institut das
Papier, wenn es von einem späteren Inhaber vorgelegt wird, anhalten und den
Anzeigenden hiervon benachrichtigen, welchem die weitere Verfolgung seines Rechts
gegen den Präsentanten überlassen bleibt.
Das Institut ist befugt, das Papier zum gerichtlichen Depositum abzugeben.
. 9.
Ebenso soll auch dasjenige Papier (sei es mit oder ohne Vermerk) angehalten
werden, worauf ein Gericht aus irgend einem Grunde bei dem Institut
Beschlag gelegt hat. In diesem Falle geschieht die Benachrichtigung und Ablieferung
an das Beschlag legende Gericht.
S. 10.
An den in den einzelnen Landestheilen bestehenden Vorschriften über die
Mflichten, welche die Institute schon wegen der bloßen Anzeige des Verlustes eines
Papiers, ohne Rücksicht auf einen in demselben angebrachten Vermerk, zu beobachten
haben, wird durch die Vorschriften der I#. 8. und 9. nichts geändert.
KC. 11.
Bei Papieren, zu welchen besondere Zinskupons ausgefertigt werden, wird
selbst durch die mit einer für das Institut bindenden Kupft rfolgte Außerkurssetzung
die Zahlung der Zinsen auf die bereits ausgegebenen ons nicht gehindert;
die Ausreichung neuer Kupons aber unterbleibt, sobald eine Anzeige des
Verlustes oder eine Bestlugnahmi geschehen ist.
K. 12.
Bei Papieren, zu welchen keine Kupons, sondern abgesonderte Zinsenrekognitionen,
Tiienschän oder dergleichen ausgefertigt werden, müssen diese *
kognitionen oder Scheine 2c. in dem Fall der . 8. und 9. von dem Institut
angehalten werden, ebenso wie dies mit den Papieren selbst geschehen mußte,
Zu denen sie gehören. Bis zur Anzeige oder Beschlagnahme aber erfolgt die
Zahlung der Inen an jeden Präsentanten.
S. 13.
Bei Papieren, v weder Kupons (F. 11.) noch Zinsenrekognitionen (§. 12.)
aussefertigt werden, erfolgt die Zinsenzahlung an jeden Präsentanten, so lange
nicht eine Anzeige des Verlustes oder eine Beschlagnahme stattgefunden hat.
(Wer. 6614) 93° G. 14