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(Nr. 6499.) Allerhöchster Erlaß vom 15. Dezember 1866., betreffend dic Organisation des
Eisenbahnwesens in den neu erworbenen Landestheilen Hannover, Kurhessen,
Nassau und Frankfurta M
A#½# den Antrag vom 14. d. M. will Ich im Verfolg Meines Erlasses vom
15. Oktober d. J. hierdurch bestimmen, daß das Eisenbahnwesen in den neu erworbenen
Landestheilen Hannover, Kurhessen, Nassau und Frankfurt a. M. schon
jetzt dem Ressort des Ministeriums für Handek, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
unmittelbar zugewiesen werde. Demgemäß sollen die Direktionen der in jenen Landestheilen
vorhandenen Staats-Eisenbahnen, sofern nicht Staatsverträge eine Modifikation
bedingen, fortan in gleicher Weise wie die Direktionen der Staatsbahnen in den
älteren Landestheilen unmittelbar von dem Handelsministerium ressortiren, desleichen
die in den genannten einverleibten Landestheilen bestehenden Privat-Etenbabnen
unter die Aufsicht des Eisenbahnkommissariats in Cöln gestellt
werden. Die Generaldirektion der Eisenbahnen und Telegraphen in Hannover
hat künftig die Firma: „Königliche Eisenbahndirchtion in Hannover“, die Direktion
für die Bebra-Hanauer Eisenbahn in Kassel die Firma: „Königliche
Direktion der Bebra-Hanauer Eisenbahn in Kassel“) die Direktion der Nassaul
chen Staatsbahn die Firma: „Königliche Eisenbahndirektion in Wiesbaden“
hren. Ich ermächtige den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten,
demgemäß das Weitere zu veranlassen.
Diese Meine Order ist in den bezüglichen Landestheilen zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 15. Dezember 1866.
Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Fch. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
An das Staatsministerium.
(Nr. 6500.) Konzessions-Urkunde für die Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft,
betreffend den Bau und Betrieb der Halberstadt. Vienenburger Eisenbahn,
soweit dieselbe zum ehemaligen Königreich Hannover gehöriges Gebiet
berührt. Vom 15. Dezember 1866.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rc9
Nachdem auf Grund Unserer Ermächtigung durch Unseren Minister .
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten festgesetzt ist, daß die in dem von Uns
(Nr. 6499——050I ) durch