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(Nr. 6502.) Verordnung, betreffend die Uebertragung der Verrichtungen des gesetzgebenden
Körpers zu Frankfurt a. M. auf die dortige ständige Bürgerrepräsentation.
Vom 31. Dezember 1866.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rP
verordnen für das Gebiet der seitherigen freien Stadt Frankfurt was folgt:
Artikel I.
Bis zu dem bevorstehenden Erlaß eines eimein wurrslsengGeuzen für
die Stadt Frankfurt a. M. wird die nach der bisherigen Verfassung dort bestehende
ständige Bürgerrepräsentation in ihrer gegenwärtigen Zusammensetzung beibehalten.
Artikel II.
Der ständigen Bürgerrepräsentation als Körperschaft und den aus ihrer
Mitte gewählten bürgerlichen Deputirten, sowie dem Stadt-Rechnungsrevisions-
Kollegium verbleiben die bisherigen Verrichtungen, insoweit sich dieselben auf
städtische Angelegenheiten beziehen. Außerdem werden der ständigen Bürger-
repräsentation bis auf Weiteres alle bisherigen Verrichtungen des gesetzgebenden
Körpers, jedoch ebenfalls nur insoweit, als dieselben städtische Angelegenheiten
zum Gegenstande haben, übertragen.
Artikel III.
In Beziehung auf die nach Artikel 184. und Artikel 185. des Gesetzes
über das Versahren in Strafsachen vom 16. September 1856. vorzunehmende
Wahl von Geschworenen bleibt die weitere Verordnung vorbehalten.
Artikel IV.
Der Minister des Innern wird mit der Ausführung dieser Verordnung
beauftragt, welche mit dem heutigen Tage in Kraft tritt.
Lcin unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 31. Dezember 1866.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministertums.
erlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchoruckeren
(R. v. Decker).