Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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(Nr. 6502.) Verordnung, betreffend die Uebertragung der Verrichtungen des gesetzgebenden 
Körpers zu Frankfurt a. M. auf die dortige ständige Bürgerrepräsentation. 
Vom 31. Dezember 1866. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen rP 
verordnen für das Gebiet der seitherigen freien Stadt Frankfurt was folgt: 
Artikel I. 
Bis zu dem bevorstehenden Erlaß eines eimein wurrslsengGeuzen für 
die Stadt Frankfurt a. M. wird die nach der bisherigen Verfassung dort bestehende 
ständige Bürgerrepräsentation in ihrer gegenwärtigen Zusammensetzung beibehalten. 
Artikel II. 
Der ständigen Bürgerrepräsentation als Körperschaft und den aus ihrer 
Mitte gewählten bürgerlichen Deputirten, sowie dem Stadt-Rechnungsrevisions- 
Kollegium verbleiben die bisherigen Verrichtungen, insoweit sich dieselben auf 
städtische Angelegenheiten beziehen. Außerdem werden der ständigen Bürger- 
repräsentation bis auf Weiteres alle bisherigen Verrichtungen des gesetzgebenden 
Körpers, jedoch ebenfalls nur insoweit, als dieselben städtische Angelegenheiten 
zum Gegenstande haben, übertragen. 
Artikel III. 
In Beziehung auf die nach Artikel 184. und Artikel 185. des Gesetzes 
über das Versahren in Strafsachen vom 16. September 1856. vorzunehmende 
Wahl von Geschworenen bleibt die weitere Verordnung vorbehalten. 
Artikel IV. 
Der Minister des Innern wird mit der Ausführung dieser Verordnung 
beauftragt, welche mit dem heutigen Tage in Kraft tritt. 
Lcin unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 31. Dezember 1866. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. zu Eulenburg. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministertums. 
erlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchoruckeren 
(R. v. Decker).
	        
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