Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Nachtrag 
zu den 
Statuten der Rheinischen Eisenbahn -Gesellschaft. 
. 1. 
Die Rheinische Eisenbahruesellschat übernimmt in Erweiterung ihres 
Unternehmens den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Ehrenbreitstein, im 
Anschlusse an die Bahn nach Oberlahnstein und die Coblenzer Eisenbahn-Rhein= 
brücke nach Siegburg, mit dem Rechte einer Abzweigung nach Bonn miteelst 
Trajekts zum Mischust an die linksrheinische Bahn. Hat die Rheinische Eisen- 
bahn esellschaf. nach ibetriebsehung der Bahn Ehrenbreitstein-Siegburg von 
dem Rechte der Herstellung jener Abzweigung nach Bonn noch keinen Gebrauch 
gemacht, so erlischt dasselbe, wenn auf Verlangen des Staates die Rheinische Eisen- 
ahngesellschaft sich nicht bereit finden läßt, innerhalb einer nach §. 2. normirten 
zweijährigen Baufrist diese Trajektverbindung herzustellen. 
S. 2. 
Der Bau der Bahn wird sofort nach erlangter landesherrlicher Konzession 
und nach der von der Gesellschaft thunlichst rasch zu betreibenden Einweisung in 
den Besi des Terrains begonnen und innerhalb einer Bauzeit von längstens zwei 
Jahren betriebsfähig vollendet. 
K 
Die Bahn von Ehrenbreitstein nach Siegburg bildet einen integrirenden 
Theil des Unternehmens der Rheinischen Eisenbahngesellschaft und finden auf 
dieselbe alle Bestimmungen der Gesellschaftsstatuten, namentlich auch alle Bestim- 
mungen des Nachtrages zu diesen Statuten vom 5. März 1856. Anwendung. 
S. 4. 
Das zu dem Bau der Bahn erforderliche Kapital wird vorläufig auf 
fünf Millionen Thaler angenommen, und soll dasselbe je nach dem Ermessen der 
Direktion durch Ausgabe von Stammaktien oder Obligationen beschafft werden. 
Der Zeihuntt, von welchem ab die zu emittirenden Stammaktien an der 
Dividende Theil nehmen, sowie die sonstigen Bedingungen der Emission werden 
von der Direktion bestimmt und bekannt gemacht. 
S. 5. 
Die Rheinische Eisenbahngesellschaft übernimmt die Verpflichtung) soweit 
das Königliche Handeleministerium es im Interesse des Verkehrs für nöthig er- 
achtet, jederzeit auf dessen Verlangen künftig mit anderen in= und ausländischen 
Bahnverwaltungen für die Beförderung von Personen und Gütern auf der 
Bahn Siegburg-Ehrenbreitstein-Oberlahnstein direkte Expeditionen und direkte 
Tarife zu errichten, und hierbei insbesondere auch in ein gegenseitiges Durchzehen 
er
	        
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