Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

— 1867 — 
(Nr. 6930.) Privilegium wegen Emission von Prioritäts-Obligationen der Reisse-Brieger 
Eisenbahngesellschaft zum Betrage von zweimalhundertfunfzig Tausend 
Thalern. Vom 9. November 1867. 
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden König von Preußen #c. 
Nachdem von Seiten der Neisse-Brieger Eisenbahngesellschaft auf Grund 
des in der Generalversammlung vom 21. Juni 1867. gefaßten Beschlusses darauf 
anpetragen worden ist, ihr zur Verbesserung und Vervollständigung der Bahn- 
anlagen und zur Vermehrung der Betriebsmittel die Aufnahme einer Anleihe 
von zweimalhundertfunfzig Tausend Thalern gegen Ausstellung auf den Inhaber 
lautender und mit Zinskupons und Talons versehener Prioritäts-Obligationen 
zu gestatten, wollen Wir in Berücksichtigung der uns dargelegten Nothwendigkeit 
und Zweckmäßigkeit der beabsichtigten Geldbeschaffung, sowie in Gemäßheit des 
9. 2. des Gasetes vom 17. Juni 1833. durch gegenwärtiges Privilegium Unsere 
andesherrliche Genehmigung zur Ausgabe der gedachten Obligationen unter nach- 
stehenden Bedingungen ertheilen. 
S. 1. 
Die zu emittirenden Obligationen werden unter der Bezeichnung, „Priori- 
täts . Obligationen der Neisse= Brieger Eisenbahngesellschaft Littera B./“ unter 
fortlaufenden Nummern und der Unterschrift zweier Mitglieder des Direktoriums 
oder zweier Stellvertreter und der des Rendanten nach dem beigefügten Schema I. 
stempelfrei ausgefertigt. 
Dieselben zerfallen in: 
300 Stück zu 500 Thaler von Nr. I. bis 300., zusammen. 150,000 Thaler, 
1000 100 Nr. 301. bis 1300., zusammen 100,000 
Summa . .. - 250,000 Thaler. 
Auf der Rückseite der Obligationen wird das gegenwärtige Privilegium 
abgedruckt. 
Jeder Obligation werden Zinskupons für fünf Jahre und ein Talon zur 
Erhebung fernerer Kupons nach Ablauf von fünf Jahren nach den weiter ber. 
gefügten Schemas II. und IIl. beigegeben. 
"n Die Kupons, sowie der Talon werden mit der faksimilirten Unterschrift 
zweier Mitglieder des Direktoriums und des Rendanten versehen und alle fünf 
Jahre auf besonders zu erlassende Bekanntmachung erneuert. 
Die Ausreichung der neuen Zinskupons erfolgt an den Präsentanten des 
Talons — mit dessen Rückgabe zugleich über den Empfang der neuen Serie 
Zinskupons nebst Talon quittirt wird — sofern nicht vor dessen Fälligkeitstermin 
dagegen von dem Inhaber der Obligation bei dem Direktorium schriftlich Wider- 
spruch erhoben ist. Im Falle solchen Widerspruchs werden die Kupons zum 
Depositorium des Stadtgerichts zu Breslau gebracht und die streitenden In- 
teressenten zur Entscheidung über den unter ihnen streitigen Anspruch auf den 
Rechtsweg verwiesen. 
Nr. 6930. 245“ 5. 2.
	        
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