Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1866  —

K.  4.

In  Ergänzung  des  §J.  18.  des  Gesellschafts-Statuts  wird  bestimmt:

Dividendenscheine  von  Aktien  können  weder  aufgeboten,  noch  mortifizirt
werden.  Jedoch  soll  demjenigen,  welcher  den  Verlust  von  Dividendenscheinen
vor  Ablauf  der  Verjährungsfrist  bei  dem  Direktorium  anmeldet  und  den  stattgehabten
  Besitz  in  glaubhafter  Weise  darthut,  nach  Ablauf  der  Verjährungsfrit
der  Betrag  der  angemeldeten  und  bis  dahin  nicht  zum  Vorschein  gekommenen
Dividendenscheine  gegen  Quittung  ausgczahlt  werden.

G.  5.
An  Stelle  des  ersten  Satzes  des  §.  20.  des  Gesellschafts  =  Statuts  tritt
folgende  Bestimmung:
Die  ordentlichen  Generalversammlungen  finden  jährlich  in  der  ersten  Hälfte
des  Jahres  statt.

*)m-Zum

  F.  28.  des  Gesellschafts-Statuts  tritt  die  folgende  ergänzende  Be.
stimmung:

Wird  die  Annahme  der  Wahl  Seitens  gewählter  Mitglieder  des  Oirektoriums
  oder  des  Ausschusses  oder  von  Stellvertretern  unmitttelbar  in  der  Generalversammlung
  abgelehnt,  dann  hat  die  letztere  sofort  Neuwahlen  für  die  ab.
gelehnten  Wahlen  vorzunehmen.

S.  7.

An  Stelle  des  zweiten  Alinea  des  F.  40.  des  Gesellschafts-Statuts  tritt
folgende  Bestimmung:

Gerichtliche  und  außergerichtliche  Erklärungen  jeder  Art  werden  von  zwei
Personen,  nämlich  von  dem  Vorsitzenden  des  Direktoriums  oder  seinem  Stell.
vertreter,  oder  von  einem  dazu  ernannten  Mitgliede  des  Direktoriums,  und  einem
in  Breslau  wohnenden  Beamten  der  Gesellschaft  mit  rechtsverbindlicher  Kraft
vollzogen.  Der  Lettere  und  ein  Substitut  für  denselben  für  Verhinderungsfälle
werden  von  dem  Direktorium  gewählt  und  in  einer  von  sämmtlichen  Mitgliedem
des  Direktoriums  oder  deren  Stellvertretern  auszustellenden  gerichtlichen  oder
notariellen  Vollmacht  ermächtigt,  alle  Erklärungen  der  Gesellschaft  in  der  oben
angegebenen  Weise  zu  zeichnen.

(Nr.  6930.)