Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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2) seine Größe und die nach der Größe berechnete Tragfähigkeit; 
3) die Zeit und den Ort seiner Erbauung, oder, wenn es einem 
anderen Lande angehört hat, den Thatumstand, wodurch es das 
Recht, die Lmdgrestagge zu führen, erlangt hat, und außerdem, 
wenn thunlich, die Zeit und den Ort der Erbauung; 
4) den Heimathshafen; 
5) den Namen und die nähere Bezeichnung des Rheders (Artikel 450. 
des Handelsgesetzbuchs), oder, wenn eine Rhederei besteht (Ar- 
tikel 456. a. a. O.), den Namen und die nähere Bezeichnung aller 
Mitrheder und die Größe der Schiffspart eines Jeden) ist eine Handels- 
esellschaft Rheder oder Mitrheder, so sind die Firma und der 
ct, an welchem die Gesellschaft ihren Sitz hat, und, wenn die 
Gesellschaft nicht eine Aktiengesellschaft ist, die Namen und die 
nähere Bezeichmung aller Gesellschafter einzutragen, bei der Kommandit- 
gesellschaft auf Aktien genügt statt der Eintragung aller Gesell- 
schafter die Eintragung aller persönlich haftenden Gesellschafter; 
6) den Rechtsgrund, auf welchem die Erwerbung des Eigenthums des 
Schiffs oder der einzelnen Schiffsparten beruht; 
7) die Nationalität des Rheders oder der Mitrheder; 
8) den Tag der Eintragung des Schiffs. 
Ein jedes Schiff wird in das Schiffsregister unter einer besonderen 
Ordnungsnummer eingetragen. 
Artikel 53. F. 5. 
Die Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister darf erst 
eschehen, nachdem das Recht desselben, die Preußische Flagge zu führen 
# I.) und alle in dem F. 4. bezeichneten Thatsachen glaubhaft nach- 
gewiesen sind. 
Artikel 53. F. 6. 
Eintr Das dchen isch= Flange 4 führen, dalf N vor der 
intragung des Schiffs in das Schiffsregister, noch vor der Ausfertigun 
des Certifikats aus ins, werden. **½“ gung 
Das Certifikat muß in wortgetreuer Uebereinstimmung Alles 
enthalten, was in das Schiffsregister eingetragen ist, und bezeugen, daß 
die nach F. 5. zsacherschen Nachweisungen geführt sind. 
urch das Certifikat wird das Recht des Schiffs, die Preußische 
Flagge zu führen, nachgewiesen. 
Artikel 53. J. 7. 
Wenn ein im Auslande befindliches fremdes Schiff durch den 
Uebergang in das Egeuhum eines Preußischen Unterthans das Recht, 
die Preußische Flagge zu führen, erlangt, so können die Eintragung des 
chiffs
	        
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