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2) seine Größe und die nach der Größe berechnete Tragfähigkeit;
3) die Zeit und den Ort seiner Erbauung, oder, wenn es einem
anderen Lande angehört hat, den Thatumstand, wodurch es das
Recht, die Lmdgrestagge zu führen, erlangt hat, und außerdem,
wenn thunlich, die Zeit und den Ort der Erbauung;
4) den Heimathshafen;
5) den Namen und die nähere Bezeichnung des Rheders (Artikel 450.
des Handelsgesetzbuchs), oder, wenn eine Rhederei besteht (Ar-
tikel 456. a. a. O.), den Namen und die nähere Bezeichnung aller
Mitrheder und die Größe der Schiffspart eines Jeden) ist eine Handels-
esellschaft Rheder oder Mitrheder, so sind die Firma und der
ct, an welchem die Gesellschaft ihren Sitz hat, und, wenn die
Gesellschaft nicht eine Aktiengesellschaft ist, die Namen und die
nähere Bezeichmung aller Gesellschafter einzutragen, bei der Kommandit-
gesellschaft auf Aktien genügt statt der Eintragung aller Gesell-
schafter die Eintragung aller persönlich haftenden Gesellschafter;
6) den Rechtsgrund, auf welchem die Erwerbung des Eigenthums des
Schiffs oder der einzelnen Schiffsparten beruht;
7) die Nationalität des Rheders oder der Mitrheder;
8) den Tag der Eintragung des Schiffs.
Ein jedes Schiff wird in das Schiffsregister unter einer besonderen
Ordnungsnummer eingetragen.
Artikel 53. F. 5.
Die Eintragung des Schiffs in das Schiffsregister darf erst
eschehen, nachdem das Recht desselben, die Preußische Flagge zu führen
# I.) und alle in dem F. 4. bezeichneten Thatsachen glaubhaft nach-
gewiesen sind.
Artikel 53. F. 6.
Eintr Das dchen isch= Flange 4 führen, dalf N vor der
intragung des Schiffs in das Schiffsregister, noch vor der Ausfertigun
des Certifikats aus ins, werden. **½“ gung
Das Certifikat muß in wortgetreuer Uebereinstimmung Alles
enthalten, was in das Schiffsregister eingetragen ist, und bezeugen, daß
die nach F. 5. zsacherschen Nachweisungen geführt sind.
urch das Certifikat wird das Recht des Schiffs, die Preußische
Flagge zu führen, nachgewiesen.
Artikel 53. J. 7.
Wenn ein im Auslande befindliches fremdes Schiff durch den
Uebergang in das Egeuhum eines Preußischen Unterthans das Recht,
die Preußische Flagge zu führen, erlangt, so können die Eintragung des
chiffs