Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

..  Nr.  6.  —

 

(Nr.  6518.)  Verordnung,  betreffend  die  Feststellung  des  Finanz-Etats  für  das  Gebiet  des
ehemaligen  Kurfürstenthums  Hessen  auf  das  Jahr  1867.  Vom  17.  Januar
  1867.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r#

verordnen,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

.  1.

Der  dieser  Verordnung  als  Anlage  beigefügte  Finanz=  Etat  für  das  Gebiet
des  ehemaligen  Kurfürstenthums  Hessen  auf  das  Har-  1867.  wird

in  Einnahme
auf  5/749,000  Thaler  und
in  Ausgabe
auf  5,749,000  Thaler,  nämlich
auf  5,396,550  Thaler  an  fortdauernden  und

auf  352,450  Thaler  an  außerordentlichen  und  künftig  wegfallenden
  Ausgaben,

vorbehaltlich  der  nachträglichen  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages
für  die  Zeit  vom  1.  Oktober  bis  31.  Dezember  d.  J.,  hierdurch  festgestellt.

C.  2.

Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung  beauftragt.
Johrgang  1867.  (NFr.  6518.)  11  Ur-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  25.  Januar  1867.