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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
.. Nr. 6. —
(Nr. 6518.) Verordnung, betreffend die Feststellung des Finanz-Etats für das Gebiet des
ehemaligen Kurfürstenthums Hessen auf das Jahr 1867. Vom 17. Januar
1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r#
verordnen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, was folgt:
. 1.
Der dieser Verordnung als Anlage beigefügte Finanz= Etat für das Gebiet
des ehemaligen Kurfürstenthums Hessen auf das Har- 1867. wird
in Einnahme
auf 5/749,000 Thaler und
in Ausgabe
auf 5,749,000 Thaler, nämlich
auf 5,396,550 Thaler an fortdauernden und
auf 352,450 Thaler an außerordentlichen und künftig wegfallenden
Ausgaben,
vorbehaltlich der nachträglichen Zustimmung der beiden Häuser des Landtages
für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember d. J., hierdurch festgestellt.
C. 2.
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt.
Johrgang 1867. (NFr. 6518.) 11 Ur-Ausgegeben
zu Berlin den 25. Januar 1867.