20 § 3. Das Verwaltungsstreitverfahren.
Ein besonderes Verfahren für die Augenscheineinnahme ist nicht
vorgeschrieben, sie ist überall zulässig, sie kann durch das ganze Gericht
oder eines seiner Mitglieder vorgenommen werden.
Das Verwaltungsgericht kann ebenso wie der ordentliche Richter
diejenigen Tatsachen, welche bei dem Gerichte offenkundig sind, ohne
weiteres als erwiesen ansehen.)
Was die Beweiswürdigung anbelangt, so hat das Gericht nach
seiner freien, aus dem gesamten Inhalte der Verhandlungen und
Beweise geschöpften Uberzeugung zu entscheiden. Daher können
Zugeständnisse noch in der Berufungsinstanz zurückgenommen
werden. Auch an ein Anerkenntnis ist der Verwaltungsrichter
nicht unbedingt gebunden, die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung
(§ 307) über die agnitoria finden nicht ohne weiteres Anwendung.
Beim Ausbleiben einer Partei ergeht auch nicht ein Versäumnisurteil
im Sinne der 88 330 ff. ZPO., vielmehr liegt es im Ermessen
des Gerichts, ob es beim Ausbleiben der betr. Partei oder in
Ermangelung einer Erklärung dieser die von der Gegenpartei vorgebrachten
Tatsachen für zugestanden erachten will. Als zugestanden
dürfen allerdings nur solche Behauptungen angesehen werden, über
welche der Gegner sich erklären konnte. 3) Andererseits ist es dem
Verwaltungsrichter nicht versagt, auch bestrittene Tatsachen auf
Grund der glaubwürdigen Erklärungen einer Partei als richtig festzustellen.
)
Die Frage der Beweislast gehört auch im Verwaltungsrecht dem
materiellen Rechte an, gegenüber dem geführten Beweise ist sie
ohne Bedeutung. Hat aber die Beweisaufnahme, sei sie auf Antrag
oder von Amts wegen unternommen, zu keinem Ziele geführt, so ist
der Beweispflichtige beweisfällig. ), Die Frage nach der Beweislast
findet im Verwaltungsstreitverfahren im übrigen ihre Grenze in dem
Umstande, daß auch bezüglich der Beweiserhebung die Untersuchungsmaxime
gilt, und daß das Gericht in der Lage ist, nicht nur den
angetretenen, sondern auch den nach seinem Ermessen erforderlichen
Beweis von Amts wegen zu erheben.“)
1) OVG. 8 176. v. K. 4 1333. ) Friedrichs S. 496. OW. 15 429.
9 PVBl. 3 101. v. K. 4 1334. 2) Friedrichs S. 497.
à5) 8 79 2. u. oben S. 13. PVBl. 5) PWl. 12 348 ff. v. K. 4 1315 ff.
17 225. v. K. 4 1334 u. v. Br. 1
Anm. 141 zu § 79.