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(Nr. 6534.) Statut für die Wiesengenossenschaft zu Niederberg im Kreise Euskirchen. Vom
24. Dezember 1866.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen uc.
verordnen, Behufs Verbesserung der am Rothbache in der Gemeinde Niederberg,
Kreises Euskirchen, belegenen Wiesengrundstücke, nach Anhörung der Betheiligten,
dem Antrage der Mehrzahl derselben entsprechend, auf Grund des Gesches vom
28. Februar 1843. SF. 56. 57. (Gesetz= Samml. vom Jahre 1843. S. 51.),
was folgt:
S. I.
Die Besitzer der am Rothbache in der Gemeinde Niederberg belegenen
Wiesengrundstücke, wie sie in den Kataster-Auszügen vom ui í verzeichnet
sind, werden zu einem Wiesenverbande vereinigt, um den Ertrag ihrer Grundstücke
durch Ent= und Bewässerung zu verbessern. Der Verband wählt sein Domizil
bei seinem jedesmaligen Vorse her.
. 2.
Die Haupt-Be= und Entwässerungsgräben, die Wehre und Schützen,
die Bachregulirungen, überhaupt alle zur vortheilhaften Berieselung der Verbands-
wiesen erforderlichen Anlagen, werden auf gemeinschaftliche Kosten des Verbandes
e1emacht und unterhalten nach einem Plan, welcher durch den bestellten Wiesen-
aumeister anzufertigen und in Streitfällen von der Negiermn festzustellen ist.
Die Besaamung, der Umbau und die sonstige Unterhaltung der einzelnen
Wiesenparzellen durch lanirung, Düngung 2c. bleibt den Eigenthümern über-
lassen, jedoch sind dieselben gehalten, dabei den Anordnungen des Wiesenvorstehers
im Interesse der ganzen Anlage Folge zu leisten; auch können O6! die Ausführung
der ihnen obliegenden Arbeiten dem Wiesenwärter des Verbandes für ihre Rech-
mung übertragen.
ie
Die Beiträge zur Anlegung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen An-
lagen werden von den Genossen nach Verhältniß ihrer betheiligten Flächen
aufgebracht.
8 Der Bürgermeister setzt die Hebelisten auf Antrag des Wiesenvorstehers
fest und läßt die Beiträge von den Säumigen durch administrative Erekution
zur Kommunalkasse einziehen.
Die Anlagen werden in der Regel im Tagelohn ausgeführt unter Leitun
eines Wiesenbaumcisters; wo es indeß zweckmäßig ist, sollen die Arbeiten nach
Bestimmung des Vorstandes an den Mindestfordernden verdungen werden.
Ausnahmsweise kann der Vorstand auch die Anlagen durch Naturalleistung
der Eigenthümer ausführen lassen. In solchen Fällen ist der Wiesenvorsteher
befugt, die nicht rechtzeitig oder nicht Fkhbrig ausgeführten Arbeiten nach ein-
maliger vergeblicher Erinnerung auf Kosten des Säumigen machen und die
V#r. 6534.) Kosten