Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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S.  5.

Zur  Publikation  anderer,  als  der  im  8.  1.  bezeichneten  landesherrlichen
Erlasse  und  allgemeiner  Anordnungen  der  Behörden  in  den  einzelnen  Landestheilen
  die  geeigneten  Organe  zu  bestimmen,  bleibt  dem  Minister  des  Innern
überlassen.  *

Diese  Verordnung  tritt  sofort  in  Kraft.  Alle  derselben  entgegenstehenden
bisherigen  Vorschriften  find  hiermit  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  29.  Januar  1867.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck=  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

(Nr.  6533.)  Verordnung,  betreffend  die  Justizverwaltung  innerhalb  der  Herzogthümer
Holstein  und  Schleswig.  Vom  28.  Januar  1867.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rrP

verordnen  für  das  Gebiet  der  mit  Unserer  Monarchie  vereinigten  Herzogthümer

Holstein  und  Schleswig,  was  folgt:

I.  Die  Oberaufsicht  über  das  Justizwesen  mit  sämmtlichen  darunter  begriffenen

Befugnissen  geht  fortan  auf  Unsern  Justizminister  über.

II.  In  aien  Justizangelegenheiten,  welche  Unserer  landesherrlichen  Entscheidung
oder  Genehmigung  bedürfen,  ist  wegen  deren  Einholung  von  den  Behörden
an  Unsern  Justizminister  zu  berichten.

III.  Im  Uebrigen  tritt  in  den  Ressortverhältnissen  und  Befugnissen  der  Justizbehörden,
  sowie  in  dem  bestehenden  Instanzenzuge  für  jetzt  eine  Aenderung
  nicht  ein.

Lerundch  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem

Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  28.  Januar  1867.

.  .)Wilhelm.
Gr.  zur  Lippe.

 

(Nr.  6534.)