Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  142  —

Kosten  von  demselben  durch  Erekution  beitreiben  zu  lassen.  Eben  dazu  ist  der
Wiesenvorsteher  befugt  bei  Arbeiten,  welche  den  einzelnen  Genossen  für  ihre
Grundstücke  obliegen  und  im  Interesse  der  ganzen  Anlage  nicht  unterbleiben
dürfen.

S.  4.

Die  Anlegung  der  nöthigen  Gräben,  Wehre  2c.  muf  jeder  Wiesengenosse
ohne  Weiteres  gesta  en  und  den  dazu  erforderlichen  Grund  und  Boden  in  der
Regel  unentgeltlich  hergeben.  Soweit  ihm  der  Werth  nicht  durch  das  an  den
Dammdossirungen  und  Uferrändern  wachsende  Gras  oder  andere  zufällige  Vortheile
  ersetzt  werden  sollte,  ist  Entschädigung  zu  gewähren.  Etreiligleile  hierüber
werden,  mit  Ausschluß  des  Rechtsweges,  s  ichrichterlich  entschieden  (contr.  §.  H.).

Die  Erwerbung  von  Terrain,  welches  nicht  Mitgliedern  des  Wiesenverbandes
  gehört,  erfolgt  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1843.

.  5.

Die  Angelegenheiten  des  Wiesenverbandes  werden  geleitet  von  einem
Wiesenvorsteher  und  zwei  Wiesenschöffen,  welche  zusammen  den  Vorstand  bilden.
Dieselben  bekleiden  ein  Ehrenamt.  Als  Ersatz  für  baare  Auslagen  und
Versäumniß  erhält  jedoch  der  Wiesenvorsteher  jährlich  pro  Morgen  fünf  Silbergroschen.

S.  6.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  werden  von  den  Wiesengenossen  aus  ihrer
Mitte  auf  drei  Fahre  ewählt,  nebst  zwei  Stellvertretern  für  die  Wiesenschöffen.

Bei  der  Wahl  hat  jeder  Wiesengenosse  Eine  Stimme,)  wer  mehr  als  zwei
Morgen  im  Verbande  besitzt,  hat  zwei  Stimmen,  wer  vier  Morgen  besitzt,  drei
Stimmen  und  so  fort  für  je  zwei  Morgen  mehr  Eine  Stimme  mehr.

Der  Bürgermeister  beruft  die  Wahlversammlung  und  führt  den  Vorsitz
in  derselben.  Er  verpflichtet  die.  Gewählten  durch  Handschlag  an  Eidesstatt.

Minderjährige  und  moralische  Personen  können  durch  ihre  gesetzlichen  Vertreter,
  Ehefrauen  durch  ihre  Ehemänner  mitstimmen.

Wählbar  ist  Derjenige,  welcher  mindestens  Einen  Morgen  Wiese  im  Verbande
  besitzt  oder  als  Pöchter  bewirthschaftet  und  den  Vollbesitz  der  bürgerlichen
Rechte  nicht  durch  rechtskräftiges  Erkenntniß  verloren  hat.

Im  Uebrigen  sind  bei  der  Wahl  die  Vorschriften  für  Gemeindewahlen
zu  beobachten.

Zur  Legitimation  des  Vorstandes  dient  das  vom  Bürgermeister  bescheinigte
Wahlprotokoll.

S.  7.
Der  Wiesenvorsteher  ist  die  ausführende  Verwaltungsbehörde  des  Verbandes
  und  vertritt  denselben  anderen  Personen  und  Behörden  gegenüber.
Er  hat  insbesondere:
a)  die  Ausführung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  nach  dem  festgestellten
Be-