— 176 —
Hochwasser muß vermittelst eines Durchstichs in den Weichseldeich unterhalb Rudner-
weide nach der Weichsel hinaus gelassen werden. Die Bestimmung der Durch-
stichstelle bleibt nach Anhörung des Deichamtes und der Regierung den Ministern
für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten und für die landwirthschaftlichen
Angelegenheiten vorbehalten.
F. 3.
Die zum Schutze des Deiches erforderlichen Uferwerke hat der Deichver-
bend Aümsucenen und zu unterhalten, vorbehaltlich seiner Ansprüche an andere
erpflichtete.
Die dem Staate gehörigen Dienstgebäude mit Zubehör und mit den dabei
benutzten Dienstländereien, insbesondere die Kommissionshäuser zu Kurzebrack und
Montauersspitze, das Dammmeisterhaus zu Kl. Grabau und die Buschwärter=
häuser zu Russenau, Kanitzken, Kl. Grabau, Kurzebrack, Schulwiese und auf der
großen Lasseckkampe verbleiben dem Staate.
Alles Eigenthum und alle Rechte der aufgehobenen Deichsozietäten, seme
alle Verpflichtungen derselben gegen Dritte werden in ihrem bisherigen Umfange
auf den Deichverband übertragen. Dem gesammten Deichverbande kommt auch
alles das zu Gute, was der Staat in Folge der Zusicherungen im F. 1.
Kapitel II. und " 1. Kapitel IV. der Dammordmmg für die Marienwerdersche
Niederung vom 30. März 1755. noch fernerhin zeitweise oder dauernd leisten wird.
K. 4.
Der Deichverband hat die Deiche nach der Anweisung der Regierung bis
auf mehrere Fuße über den bekannten höchsten Wasserstand zu erhöhen auf
vierzehn Fuß (an der Durchstichstelle acht Fuß) Kronenbreite, wasserseitig dreifüßige,
landseitig Ein einhalb bis zweifüßige Böschungen auszubauen und, soweit es erfor-
derlich ist, durch landseitige Bankette zu verstärerm. Das Deichamt ist über die
Höhenlage der Deichkrone zu hören.
C. 5.
Die Unterhaltungs# des Liebestauwalles von der Brücke bei Marienwerder
bis zur Rospitzer Grenzeiliegt unter Aufsicht der Deichverwaltungs-Behörde einer
Sozietät ob, welche aus# den Besitzern der in dessen Schutz liegenden Wiesen,
wischen der Liebe und der alten Ncgat, zu bilden ist. Die Beiträge vertheilen
ich nach Verhältniß der nutzbaren Grundfläche. Mit Rücksicht darauf gebührt
den betheiligten Besitzern ein von der Regierung einfür allemal festzusetzender
Erlaß an den allgemeinen Deichabgaben. In gleicher Weise steht ein solcher
auch anderen Besitzern oder Sozietäten zu) sofern nach Anerkenntniß des Deis
amtes die Unterhaltung von besonderen Stauwällen erforderlich ist und ebenfalls
erhebliche Lasten verursacht. Im Uebrigen verbleibt deren Unterhaltung, unter
Aufsicht der Deichverwaltungs-Behörde, den bisher zu dem Zweck bestetenden
Sozietäten, welche sch nur mit Genehmigung des Deichamtes auflösen und die
Stauwälle schleifen dürfen.
o