Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  176  —

Hochwasser  muß  vermittelst  eines  Durchstichs  in  den  Weichseldeich  unterhalb  Rudnerweide
  nach  der  Weichsel  hinaus  gelassen  werden.  Die  Bestimmung  der  Durchstichstelle
  bleibt  nach  Anhörung  des  Deichamtes  und  der  Regierung  den  Ministern
für  Handel,  Gewerbe  und  offentliche  Arbeiten  und  für  die  landwirthschaftlichen
Angelegenheiten  vorbehalten.

F.  3.

Die  zum  Schutze  des  Deiches  erforderlichen  Uferwerke  hat  der  Deichverbend
  Aümsucenen  und  zu  unterhalten,  vorbehaltlich  seiner  Ansprüche  an  andere

erpflichtete.

Die  dem  Staate  gehörigen  Dienstgebäude  mit  Zubehör  und  mit  den  dabei
benutzten  Dienstländereien,  insbesondere  die  Kommissionshäuser  zu  Kurzebrack  und
Montauersspitze,  das  Dammmeisterhaus  zu  Kl.  Grabau  und  die  Buschwärterhäuser
  zu  Russenau,  Kanitzken,  Kl.  Grabau,  Kurzebrack,  Schulwiese  und  auf  der
großen  Lasseckkampe  verbleiben  dem  Staate.

Alles  Eigenthum  und  alle  Rechte  der  aufgehobenen  Deichsozietäten,  seme
alle  Verpflichtungen  derselben  gegen  Dritte  werden  in  ihrem  bisherigen  Umfange
auf  den  Deichverband  übertragen.  Dem  gesammten  Deichverbande  kommt  auch
alles  das  zu  Gute,  was  der  Staat  in  Folge  der  Zusicherungen  im  F.  1.
Kapitel  II.  und  "  1.  Kapitel  IV.  der  Dammordmmg  für  die  Marienwerdersche
Niederung  vom  30.  März  1755.  noch  fernerhin  zeitweise  oder  dauernd  leisten  wird.

K.  4.

Der  Deichverband  hat  die  Deiche  nach  der  Anweisung  der  Regierung  bis
auf  mehrere  Fuße  über  den  bekannten  höchsten  Wasserstand  zu  erhöhen  auf
vierzehn  Fuß  (an  der  Durchstichstelle  acht  Fuß)  Kronenbreite,  wasserseitig  dreifüßige,
landseitig  Ein  einhalb  bis  zweifüßige  Böschungen  auszubauen  und,  soweit  es  erforderlich
  ist,  durch  landseitige  Bankette  zu  verstärerm.  Das  Deichamt  ist  über  die
Höhenlage  der  Deichkrone  zu  hören.

C.  5.

Die  Unterhaltungs#  des  Liebestauwalles  von  der  Brücke  bei  Marienwerder
bis  zur  Rospitzer  Grenzeiliegt  unter  Aufsicht  der  Deichverwaltungs-Behörde  einer
Sozietät  ob,  welche  aus#  den  Besitzern  der  in  dessen  Schutz  liegenden  Wiesen,
wischen  der  Liebe  und  der  alten  Ncgat,  zu  bilden  ist.  Die  Beiträge  vertheilen
ich  nach  Verhältniß  der  nutzbaren  Grundfläche.  Mit  Rücksicht  darauf  gebührt
den  betheiligten  Besitzern  ein  von  der  Regierung  einfür  allemal  festzusetzender
Erlaß  an  den  allgemeinen  Deichabgaben.  In  gleicher  Weise  steht  ein  solcher
auch  anderen  Besitzern  oder  Sozietäten  zu)  sofern  nach  Anerkenntniß  des  Deis
amtes  die  Unterhaltung  von  besonderen  Stauwällen  erforderlich  ist  und  ebenfalls
erhebliche  Lasten  verursacht.  Im  Uebrigen  verbleibt  deren  Unterhaltung,  unter
Aufsicht  der  Deichverwaltungs-Behörde,  den  bisher  zu  dem  Zweck  bestetenden
Sozietäten,  welche  sch  nur  mit  Genehmigung  des  Deichamtes  auflösen  und  die
Stauwälle  schleifen  dürfen.

o