Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Besitzer von 31 bis 60 Normalmorgen 
(im X. Lier von 11 bis 20 Normalmorgen) haben 2 Stimmen, 
Besitzer von 61 bis 90 Normalmorgen 
(im X. Bezirk von 21 bis 30 #rmalorgen, haben 3 Stimmen, 
und so fort. Dog kann kein einzelner Besitzer in demselben Wahlbezirke wehr 
als zehn (im X. Bezirk als dreißig) Stimmen abgeben Den kleineren Grund- 
besitzern, deren Landbesitz zusammen genommen dreißig (im X. Bezirk 20hoh 
Normalmorgen oder darüber beträgt, bleibt das Recht vorbehalten, sich dur 
einen, beziehungsweise mehrere bevollmächtigte Deichgenossen bei den Wahlen 
vertreten zu lassen. 
Die Besitzer der selbstständigen Güter und Besizungen können ihr Stimm- 
recht selbst ausüben, oder ihren Gutspächter, Gutsverwalter, oder einen anderen 
Deichgenossen dazu bevollmächtigen. farren, Kirchen, Schulen und andere 
moralische Personen, desgleichen Frauen und Minderfährige dürfen das nach 
Maaßagabe ihres Grundbestzes ihnen zustehende Stimmrecht durch ihre gesetzichen 
Vertreter oder einen anderen bevollmächtigten Deichgenossen ausüben lassen. 
Gehört eine nelbststindige Besitzung mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so 
kann nur Einer derselben im Auftrage der übrigen das Stimmrecht ausüben. 
S. 16. 
Die Wahlkommissarien ernennt das erste Mal die Regierung, später der 
Deichhauptmann. 
Bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Verpflichtung zur Annahme 
unbesoldeter Stellen, zu denen in dieser Beziehung auch das 4 der Deich- 
geschworenen gerechnet wird, kommen die Verschrisen über die Gemeindewahlen 
analogisch zur Anwendung. 
K. 17. 
Der Stellvertreter nimmt in Krankheits= und Behinderungsfällen des 
Repräsentanten dessen Stelle ein, und tritt für ihn ein, wenn der Kepräsentant 
während seiner Wahlzeit stirbt, ben Grundbesitz in der Niederung aufgiebt, oder 
seinen Wohnsitz an einem entfernteren Orte wählt. 
C. 18. 
Fur diesen Deichverband gelten die Allgemeinen Bestimmungen für kürftig 
u osen Deichstatute vom 14. November 1853. (Gesetz-Samml. S. 735. ff.) 
peweit ie nicht vorstehend abgeändert oder ergänzt worden sind. 
S. 19. 
Abänderungen des vorstehenden Deichstatuts können nur unter landesherr- 
licher Genehmigung erfolgen. 
Ur.
	        
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