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S. 2.
Als materielle Irrthümer sind insonderheit folgende Versehen in Betracht
zu ziehen:
a) wenn Grundstücke nicht bei demjenigen Gemeinde= oder selbstständigen
Gutsbezirke veranlagt worden sind, welchem sie angehören;
b) wenn Grundstücke zwei= oder mehrfach, oder
J) gar nicht veranlagt worden sind
d) wenn bei Uebertragung der Einschätzmgeresultate aus dem Kupon in
die Gemarkungskarte eine unrichtige Kulturart oder Bonitätsklasse in die
Karte übernommen ist, oder
e) die in dem Einschätzungsregister, der Klassenzusammenstellung, dem Flur-
buch u. s. w. enthaltene Angabe über die Kulturart oder Bonitätsklasse
eines Grundstücks mit der betreffenden Angabe im Kupon oder in der
Gemarkungskarte nicht übereinstimmt;
1) wenn bei der Flächeninhalts-Berechnung die Summe der einzelnen
Rechnungspositionen unrichtig gezogen oder ein anderer offenbarer Fehler
untergelaufen ist;
8) wenn grundsteuerpflichtige Grundstücke nicst zur Steuer herangezogen,
oder umgekehrt von der Grundsteuer gesetzlich freizulassende Grundstücke
der Steuer unterworfen worden sind. ·
DieBerichtigungmateriellerJrrthümek,owiederBestandssbeziehungs-
weise Grenzveränderungen (S. 1. Littr. a.), erfolgt zu allen Zeiten und zwar
jederzeit im Wege der Fortschreibung (S. 32.).
Zweiter Abschnitt.
Untervertheilung der Grundsteuer.
1. Grundsteuer-Erhebungsbezirke.
g. 3.
So lange die Vorschrift itm §. 1. Absatz 2. des Gesetzes vom 14. April
1856., betreffend die Landgemeinde-Verfassungen in den sechs östlichen Provinzen
der Preußischen Monarchie (Gesetz Samml. für 1856. S. 359.), noch nicht voll-
ändig ausgeführt ist, und Liegenschaften vorhanden sind, welche einem bestehen-
gen Gemeinde= oder selbstständigen Gutsbezirke nicht angehören, sind einzelne
Liegenschaften nach der Bestimmumg der Bezirksregierung Behufs der Grund-
steuereinziehung benachbarten Gemeinde- besichungeweise Gutsbezirken zuzuschlagen
und größere Komplexe zu besonderen Grundsteuer-Erhebungsbezirken zu *5