Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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S. 2. 
Als materielle Irrthümer sind insonderheit folgende Versehen in Betracht 
zu ziehen: 
a) wenn Grundstücke nicht bei demjenigen Gemeinde= oder selbstständigen 
Gutsbezirke veranlagt worden sind, welchem sie angehören; 
b) wenn Grundstücke zwei= oder mehrfach, oder 
J) gar nicht veranlagt worden sind 
d) wenn bei Uebertragung der Einschätzmgeresultate aus dem Kupon in 
die Gemarkungskarte eine unrichtige Kulturart oder Bonitätsklasse in die 
Karte übernommen ist, oder 
e) die in dem Einschätzungsregister, der Klassenzusammenstellung, dem Flur- 
buch u. s. w. enthaltene Angabe über die Kulturart oder Bonitätsklasse 
eines Grundstücks mit der betreffenden Angabe im Kupon oder in der 
Gemarkungskarte nicht übereinstimmt; 
1) wenn bei der Flächeninhalts-Berechnung die Summe der einzelnen 
Rechnungspositionen unrichtig gezogen oder ein anderer offenbarer Fehler 
untergelaufen ist; 
8) wenn grundsteuerpflichtige Grundstücke nicst zur Steuer herangezogen, 
oder umgekehrt von der Grundsteuer gesetzlich freizulassende Grundstücke 
der Steuer unterworfen worden sind. · 
DieBerichtigungmateriellerJrrthümek,owiederBestandssbeziehungs- 
weise Grenzveränderungen (S. 1. Littr. a.), erfolgt zu allen Zeiten und zwar 
jederzeit im Wege der Fortschreibung (S. 32.). 
Zweiter Abschnitt. 
Untervertheilung der Grundsteuer. 
1. Grundsteuer-Erhebungsbezirke. 
g. 3. 
So lange die Vorschrift itm §. 1. Absatz 2. des Gesetzes vom 14. April 
1856., betreffend die Landgemeinde-Verfassungen in den sechs östlichen Provinzen 
der Preußischen Monarchie (Gesetz Samml. für 1856. S. 359.), noch nicht voll- 
ändig ausgeführt ist, und Liegenschaften vorhanden sind, welche einem bestehen- 
gen Gemeinde= oder selbstständigen Gutsbezirke nicht angehören, sind einzelne 
Liegenschaften nach der Bestimmumg der Bezirksregierung Behufs der Grund- 
steuereinziehung benachbarten Gemeinde- besichungeweise Gutsbezirken zuzuschlagen 
und größere Komplexe zu besonderen Grundsteuer-Erhebungsbezirken zu *5
	        
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