Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Erscheinen  die  in  dem  vorhergehenden  Absatz  bezeichneten  Personen  nicht,
oder  verweigern  sie  die  erforderte  Erklärung,  so  ist  mit  der  örtlichen  Untersuchung
nichtsdestoweniger  vorzugehen.

Auf  Grund  des  Gutachtens  der  Reklamationsdeputation  entscheidet  die
Kommission  über  die  eingegangenen  Reklamationen.  «  «

Die  Entscheidung  ist,  die  Reklamation  nicht  als  unbegründet  zurückgewiesen
  wird,  entweder  dahin  zu  treffen,  daß  und  mit  welchem  Betrage  die
Schätzung  der  bezüglichen  Grundstücke  des  Reklamanten  zu  ermäßigen  oder  dahin,
daß  und  mit  welchem  Betrage  die  Schätzung  derjenigen  nicht  im  Eigenthune
des  Reklamanten  befindlichen  Grundstücke,  welche  8  er  stattgefundenen  Untersuchung
  als  zu  niedrig  eingeschätzt  erkannt  worden  sind,  zu  erhöhen.

Gegen  die  getroffene  Entscheidung  ist  ein  weiteres  Rechtsmittel  nicht  zulässig;
  jedoch  steht  dem  Reklamanten  sowohl  als  denjenigen  Eigenthümern,  deren
Liegenschaften  als  zu  niedrig  eingeschätzt  erkannt  und  deshalb  erhöht  worden  sind,
binnen  einer  präklusivischen  Frist  von  zehn  Tagen  nach  Empfang  der  Entscheidung
frei,  offenbare  Unrichtigkeiten  oder  Irrthümer  in  derselben  der  Kommission  nachzuweisen,
  in  welchem  Falle  die  letztere  eine  nochmalige  Prüfung  der  Reklamation
vorzunehmen  und  anderweitig  darüuber  zu  entscheiden  hat.

Hinsichtlich  der  Reklamationen,  welche  von  der  Kommission  als  unbegründet
zurückgewiesen  sind,  ist  von  der  Regierung  besonders  darüber  zu  entscheiden,  beiehungsweise
  festuuseten.  b  ob  und  wie  weit  der  Reklamant  die  durch  die  örtliche

ntersuchung  der  Reklamation  veranlaßten  Kosten  zu  tragen  hat.

K.  19.

In  Gemäßheit  der  Entscheidungen  der  Beklamationskommiissi  (.  58
beziehungsweise  der  Bezirksregierung  (§.  16.)  sind  die  Karten,  Flurbücher  un
utterrollen  zu  berichtigen.

Durch  diese  Berichtigung  erleiden  die  den  einzelnen  Gemeinden,  selbstständigen
  Guts=  und  besonderen  Grundsteuer-Erhebunt  obezirken  auferlegten
Grundsteuer-Hauptsummen,  abgesehen  von  dem  im  8.  2.,  12.  gedachten  Falle
materieller  Irrthümer,  keine  Aenderung.  Vielmehr  ist  nur  nach  den  in  der  berichtigten
  Mutterrolle  eines  Gemeinde-,  selbststäindigen  Guts=  oder  besonderen
Grundsteuer-Erhebungsbezirks  für  die  einzelnen  grundsteuerpflichtigen  Liegenschaften
nachgewiesenen  Reinerträgen  eine  anderweitige  Untervertheilung  der  nach  F.  1.
estgestellten  Grundsteuer-Hauptsumme  anzulegen  und  ist  danach  vom  1.  des
olgenden  Monats  ab  die  Erhebung  der  Grundsteuer  zu  bewirken.

..  20.

Für  diejenigen  Gemeinde=  oder  Grundsteuer-Erhebungsbezirke,  in  welchen
eine  mit  der  usalimnenlegung  von  Grundstücken  verbundene  Gemeinheitstheilung
schwebt,  kann  die  Aufstellung  der  Flurbücher  und  Mutterrollen  .  6—10.),
sowie  deren  Berichtigung  auf  Grund  des  Reklamationsverfahrens  (99.  12—19.)
nach  dem  Ermessen  der  Bezirksregierung  bis  dahin  hinausgeschoben  werden,  daß
der  Gemeinheitstheilungs-Rezeß  durch  die  Auseinandersetzungsbehörde  bestätigt
worden  ist.  8
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