Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Bleiben die ferneren Aufforderungen zur Zahlung, welche nach Maaßgabe 
des Artikels 221. des Handels Eechouches zu erlassen sind, bis zum Ablauf des 
bestimmten Schlußtermins * glos, so gehen die säumigen Aktionaire ihrer 
Anrechte aus der Zeichnung und den geleisteten Theilzahlungen zu Gunsten der 
Gesellschaft verlustig. 
An Stelle der ungültig gewordenen Quittungsbogen, welche nach Betrag 
und Nummer durch den Verwaltungsrath bekannt zu machen sind, werden neue 
Quittungsbogen ausgefertigt und für die Gesellschaft verkauft. 
(E. 9. 
Sobald der volle Betrag für jede Aktie mit fünfhundert Thalern Preußisch 
Kurant zur Gesellschaftskasse eingezahlt ist, wird die Aktie selbst gegen Rückgabe 
des Quittungsbogens ausgereicht. 
K. 10. 
Die Aktien der neuen Emission werden, jede zu fünfhundert Thalern und 
auf den Namen lautend, nach dem Formulare E. ausgefertigt und nach fort- 
laufenden Nummern in das Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen. Es werden 
denselben ebenfalls alljährlich zahlbare, auf den Inhaber lautende Dividenden- 
scheine für je fünf Jahre nach dem Formulare B., sowie Talons nach dem For- 
mulare C. beigegeben. 
. 11. 
Das Eigenthum der Aktie kann auf jede rechtsgültige Weise verändert 
werden. Jeder Nachfolger im Eigenthum ist den Bastm#ngen des gegen- 
wärtigen Statuts unterworfen. Im Verhältniß zu der Gesellschaft werden nur 
diejenigen als die Eigenthümer angesehen, die als solche im Aktienbuche verzeichnet 
sin (#endelsgesezboch Art. 182. 183. und 223.). 
KG. 12. 
Jede Aktie ist untheilbar und deshalb eine theilweise Eigenthums-Ueber- 
tragung unzulässig. Jede Aktie kann, unter Berücksichtigung des §. 42.), nur 
durch Einen vertreten werden. Kein einzelner Theilnehmer darf mehr als den 
zwanzigsten Theil des Grundkapitals in Aktien besitzen oder erwerben. 
C. 13. 
Jeder Aktionair hat, nach Verhältniß der Zahl seiner Aktien, Antheil an 
dem gesammten Eigenthum, dem Gewinn und dem etwaigen Verluste der Ge- 
sellschaft und kann, außer dem Falle der Auflösung der Gesellschaft, den auf die 
Aktien eingezahlten Betrag weder ganz noch theilweise zurückfordern. 
An der Verwaltung aller Angelegenheiten und des Vermögens der Ge- 
sellschaft haben die Aktionaire als solche nur denjenigen Antheil, welchen ihr 
Stimmrecht in den General-Versammlungen (Titel VII.) ihnen beilegt; auch 
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