Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Titel  III.
Von  den  Geschäften  der  Bank.

g.  16.
Die  Bank  ist  zur  Erreichung  der  §.  1.  angegebenen  Zwecke  befugt:

1)  gezogene  und  trockene  Wechsel,  die  im  Inlande  zahlbar  sind,  zu  diskontiren
  und  Wechsel  auf  Plätze  des  Auslandes  zu  kaufen.  Die  zur  Diskontirung
  gelangenden  Papiere  müssen  an  die  Bank  girirt  sein,  dürfen
nicht  später  als  drei  Monate  nach  dem  Datum  der  Diskontirung  verfallen
1nn  es  müssen  aus  ihnen  in  der  Regel  wenigstens  drei  solide  Verbundene
haften.

Wechsel  mit  nur  zwei  Unterschriften  dürfen  nur  unter  ausdrücklichem,
  auf  einzelne  Fälle  zu  beschraänkenden  Einverständnisse  zwischen
dem  vollziehenden  Direktor  und  den  beiden  nach  F.  32.  des  Statuts  der
Direktion  zugeordneten  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes  für  die  Bank
erworben  werden;

2  Kredit  und  Darlehne  zu  bewilligen,  jedoch  nicht  auf  länger  als  drei
Monate  und  nur  gegen  Verpfändung  von

a)  Urstoffen  und  Waaren,  die  im  Inlande  lagern  und  dem  Verderben
nicht  unterworfen  sind,

b)  inländischen  Staats-  und  Kommunal=  oder  anderen  mit  Genehmigung
des  Staates  von  Korporationen  oder  Gesellschaften  ausgegebenen  geldwerthen,
  auf  den  Inhaber  lautenden  Papieren,  sowie  von  Wechseln
auf  Plätze  des  In-  oder  Auslandes,  desgleichen  von  gemünztem  oder
ungemünztem  Gold  und  Silber.

Inländishe  Papiere,  die  auf  den  Namen  lauten,  dürfen  in  der
Regel  nicht  beliehen  werden.  Ausnahmen  bestimmt  die  Geschäftsmsinrton
  für  die  Direktion.  Der  Widerspruch  des  Kommissars  des
Staats  gegen  die  Beleihung  von  Papieren  dieser  Art  ist  für  die  Gesellschaft
  maaßgebend.  Die  Beleihung  der  eigenen  Aktien  oder  der
Aktien  anderer  Privatbanken  ist  der  Gesellschaft  unbedingt  untersagt;

3)  Effekten  der  vorstehend  sub  Littr.  b.  bezeichneten  Art,  sowie  edle  Metalle
oder  fremde  Münzen  zu  kaufen  und  zu  verkaufen.  Jedoch  darf  der
Ankauf  von  inländischen  Staats-,  Kommunal-,  oder  anderen  mit  Genehmigung
  des  Staates  von  Korporationen  oder  Gesellschaften  ausgegebenen,
  auf  den  Inhaber  lautenden  geldwerthen  Papieren  nur  bis  zu  dem
durch  die  Geschäftsinstruktion  Festgesegten  Betrage  stattfinden  und  der
Bestand  von  dergleichen  Effekten  ein  Drittel  des  Grundkapitals  niemals
überschreiten;  .

4)  den