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Einlösung oder des Umtausches zu einem mindestens drei Monate vom Tage der
letzten Insertion hinauszusetzenden Präklusivtermine unter der Verwarnung und
mit der rechtlichen Wirkung vorgeladen, daß mit Ablauf dieses Termins alle
Ansprüche an die Bank aus den aufgerufenen Noten erlöschen.
Anmeldungen zum Schutze gegen die Präklusion sind nicht zulässig, vielmehr
tritt diese letztere unmittelbar mit dem Ablaufe des bällustotetmins gegen 7
diejenigen ein, welche sich nicht gemeldet haben, dergestalt, daß jeder Anspruch
auf Einlösung oder Umtausch erloschen ist, alle aufgerufenen, nicht eingelieferten
Noten werthlos sind und wenn sie etwa noch zum Vo in kommen, von der
Bank an 1 und vernichtet werden können. Mit den Beträgen solcher Noten
wird nach 51. letztes Alinea verfahren.
Titel V.
Vom Verwaltungsrathe.
g. 23.
Die Ueberwachung der Geschäftsführung der Gesellschest in allen Zweigen
der Verwaltung wird einem von der Generalversamm 6 aus den im Stadt-
und Landkreise Danzig wohnhaften Aktionairen erwählten Verwaltungsrathe
anvertraut, welcher im Sinne des Art. 225. des Allgemeinen Deutschen Handels-
geschuches den dort genannten Aufsichtsrath mit dessen Rechten und Pflichten
arstellt. Die Wahl der Mitglieder erfolgt in den ordentlichen Generalversamm-
lungen gemäß §. 44. Eine Ausfertigung des darüber aufgenommenen notariellen
oder gerichtlichen Protokolls bildet die Legitimation des Verwaltungsrathes. Der
Verwaltungsrath besteht aus zehn Mitgliedern; dieselben dürfen nicht im zweiten
Grade mit einander verwandt oder verschwägert sein, ebensowenig einer und
derselben Firma angehören. Trr Funktionen dauern fünf Jahre. Alle Ichre
scheiden diejenigen zwei Mitglieder aus dem Verwaltungsrathe aus, welche die
längste Zeit hindurch als solche fungirt haben; die Ausscheidenden können jedoch
sofort wieder gewählt werden. Bei einer stattgehabten Wiederwahl wird die
Amtsdauer von der letzten Wahl an berechnet. Die Namen der Gewählten
maeden durch die Gesellschaftsblätter und an der Danziger Börse öffentlich bekannt
gemacht.
Die auf Grund des Statuts vom 21. November 1856. erwählten Mit-
Kdder des Verwaltungsrathes verbleiben auch, nachdem das gegenwärtige revi-
irte Statut in Kraft getreten, für die Dauer ihrer Wahlperiode als Mitglieder
des Verwaltungsrathes in Funktion.
C. 24.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß mindestens zehn auf seinen
Namen eingetragene Aktien besitzen oder erwerben und beim Amtzantritte in
Jahrseng 1867. (Nr. 6500.) 35 das