thumbs : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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das  Archiv  der  Gesellschaft  deponiren.  So  lunge  die  Funktionen  des  Inhabers
als  Verwaltungsrath  dauern,  kann  er  über  die  deponirten  Aktien  nicht  verfügen.

KC.  25.

Der  Verwaltmgerath  wählt  aus  seiner  Mitte  einen  Präsidenten  und  einen
Vizepräsidenten,  deren  Namen  durch  die  Gesellschaftsblätter  zu  Verösfentlichen  sind.
Ihre  Funktionen  in  dieser  Eigenschaft  dauern  ein  Jahrf  sie  sind  nach  Ablauf
desselben  wieder  wählbar.  Sollten  beide  verhindert  sein,  einer  Sitzung  des  Verwaltungsrathes
  beizuwohnen,  so  übernimmt  das  nach  dem  Lebensalter  älteste
Mitglied  den  Vorst

KC.  26.

Kommt  in  außergewöhnlicher  Weise  die  Stelle  eines  Mitgliedes  des  Verwaltungsrathes
  zur  Erledigung,  so  wird  dieselbe  vorläufig  für  die  Dauer  bis  zur
nächsten  ordentlichen  Genera-  versammiung  von  dem  Verwaltungsrathe  wieder
besetzt  und  hierüber  von  einem  Notar  oder  Gerichtsdeputirten  eine  Urkunde  aufgenommen.
  Die  definitive  Wiederbesetzung  erfolgt  durch  Wahl  der  nächsten
ordentlichen  Generalversammlung.  Das  in  jener  Weise  gewählte  Mitglied
scheidet  an  dem  Tage  aus,  an  welchem  die  Dauer  der  Funktionen  seines  Vorgängers
  aufgehört  ueen  würde.  Jede  Veränderung  in  den  Personen  des  Präsienten,
  des  Vizepräsidenten  oder  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  ist
durch  die  Gesellschaftsblätter  bekannt  zu  machen.

K.  27.

Der  Verwaltungsrath  versammelt  sich,  so  oft  als  er  es  für  dienlich  erachtet
an  festzusetzenden  Terminen  auf  Einladung  des  Präsidenten,  welche  dieser  auerlassen
  muß,  wenn  zwei  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  bei  ihm  darauf
antragen,  in  der  Regel  einmal  monatlich,  um  von  dem  Gange  der  Geschäfte
Kenntniß  zu  nehmen  und  Erforderliches  zu  beschließen.  .

Ueber  sede  Sitzung  ist  ein  Piotofol-  aufzunehmen.  Die  Beschlüsse  und
Wahlen  des  Verwaltungsrathes  werden  in  derselben  Weise  vollzogen,  wie  es  im
§.  44.  für  die  Generalversammlungen  vorgeschrieben  ist.  Zur  Fassung  eines
Hatenn.  Beschlusses  ist  die  Anwesenheit  von  wenigstens  sechs  Mitgliedern  erorderlich.


K.  28.

Zu  den  ausschließlichen  Befugnissen  und  Pflichten  des  Verwaltungsrathes
  gehört:

a)  die  Anordnung  solcher  Maaßregeln,  die  er  zu  einem  geregelten  und  dem

Zwecke  der  Bank  angemessenen  Betriebe  der  Geschäfte  für  nöthig  erachtet.

Die  Direktion  hat  den  von  dem  Verwaltungsrathe  ihr  mitgetheilten
Beschlüssen  desselben  Folge  zu  leisten;

b)  die  genaue  Kenntnißnahme  von  der  Seitens  der  Direktion  bei  den  jedesmaligen

  Versammlungen  des  Verwaltungsrathes  auf  dessen  Verlangen

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