Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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(Nr. 6566.) Bekanntmachung der Ministerial-Erklärung vom 13. Februar 1867., betreffend 
das mit der Königlich Sächsischen Regierung getroffene Abkommen zur 
Ergänzung des Artikels 44. der zwischen Preußen und Sachsen bestehenden 
Uebereinkunft zur Beförderung der Rechtspstege vom 14. Oktober (30. No- 
vember) 1839. Vom 27. Februar 1867. 
wischen der Königlich Preußischen und der Königlich Sächsischen Regierung 
ist in Ergänzung des Artikels 44. der Uebereinkunft zur Beförderung der Rechts- 
pflege vom 14. Oktober (30. November) 1839. die Vereinbarung getroffen worden: 
daß auch die durch Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit entstan- 
denen Kosten, wenn solche von dem zuständigen Gerichte des einen Staates 
nach den dort geltenden Vorschriften festgesetzt und ausdrücklich für bei- 
treibungsfähig erklärt worden sind, auf Verlangen dieses Gerichts in dem 
anderen Staate von den daselbst sich aufhaltenden Schuldnern ohne 
Weiteres im Hülfsverfahren (exekutivisch) eingezogen werden sollen. 
Berlin, den 13. Februar 1867. 
Der Königlich Preußische Präsident des Staatsministeriums und 
Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
Vorstehende Ministerial- Erklärung wird,) nachdem solche gegen eine ent- 
sprechende Erklärung der Königlich Sächsischen Regierung vom 16. d. M. aus- 
gewechselt worden !3:. hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Berlin, den 27. Februar 1867. 
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. 
Im Auftrage: 
v. Thile. 
  
Redigirt im Bürean des Staats- Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerel 
(R. v. Decker).
	        
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