Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten. 1815. (6)

No.

4  In  Sachen

Gebühren-Tare  gse  .  Man  ics-od
e  —  20  bis  is  100  bisl  200  bislbis  2u.
fuͤr  Stadt-  auch  Land=  und  Stadtgerichte  in  den  großen  50  Rtl.100  Rll.  200  A..  500  |  mehrere

####  incl.  incl.  ßexcl.  excl.  1000
Staͤdten.  Fr.
Rtl.  Gr.  IRtl.  Gr.  IRtl.  Gr.  IRtl.  Gr.  IRtl.  Gr.

 

 

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keine  Gebühren  liquidiren;  wenn  aber  nach  dem  ausdrücklichen  Antrage
der  Interessenten,  mit  Genehmigung  des  Kollegiums,  wegen  besonderer
Umstände  ein  außerordentlicher  Termin  abgehalten  werden  muß:  so
erhält  jeder  der  beiden  Kuratoren  bei  Objebten  über  50  bis  200  Rthlr.,
46  Gr.  und  der  Rendant  8  Gr.,  bei  Objekten  von  200  bis  500  Rithlr.
jeder  Kurator  1  Rthl.  und  der  Rendant  12  Gr.  bei  Objekten  von  500  Rahlr.
und  darüber,  jeder  Kurator  1  Rthlr.  12  Gr.  und  der  Rendant  1  Rehlr.

Diäten.  Siehe  Kommissionsgebühren.

Dokument.  Siehe  Kontrakt.

Donatio  inter  vivos.  Siehe  Kontrakt.

Donatio  mortis  causa.  Siehe  Testament.

Ehestiftung.  Siehe  Kontrakt.

Einkindschaft.  Siehe  Kontrakt.

Erbtheilung.

a)  Wenn  die  Erbtheilung  in  einem  Termine  beendigt  wird,  so  werden
dafür  entrichtet.  9H99HHH8  1  –  1  822S–

b  b.

b)  Sind  dazu  mehrere  Termine  nothwendig,  so  werden  fuͤr  den  ersten  und  112  4—
in  jeden  folgenden  Termin  die  Sätze  sub  Nr.  40.  Abschnitt  4.  liquidirt  mit  —1—  16  110#  44s„

c)  Wird  die  Erbtheilung  durch  einen  Kommissarius  außerhalb  der  Gerichts-  b.
stelle  nach  dem  Antrage  der  Partheien  regulirt;  so  erhält  die  Sportel-Kasse  3—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

den  Satz  sub  a.,  der  Kommissarius  aber  die  vorschriftsmäßigen  Düten.

d)  Für  die  Ausarbeitung  eines  Erb-  oder  Auseinandersetzungs-Rezesses,  werden  die  Sätze  ad  a.  zugebilligt.  In  sehr
wichtigen  Fällen  kann  der  höchste  Satz  ven  4  Rthlr.  in  der  5ten  Kolonne  bis  auf  6  Rthlr.  erhöhet  werden.

e)  Für  die  Ausfertigung  des  Erbrezesses  werden  die  doppelten  sub  8.  bestimmten  Ausfertigungsgebühren  liquidirt.

Erbpachts-Kontrakt.  Siehe  Kontrakt.

Erbzins-Kontrakt.  Siehe  Kontrakt.

Exzitatorium,  z.  B.  an  den  Vormund.  Dafür  können  keine  Taxen,  wohl  aber  Kopialien=  und  Insinuations-Gebühren
  genommen  werden.

Familien-Fideikommiß.  Wird  ein  Familien-Fideikommiß  durch  Vertrag  errichtet  so  sind  die  Gebühren
nach  den  unter  Nr.  50.  dieses  Abschnitts  bestimmten  Sätzen  zu  liquidiren.  Wird  dasselbe  durch  eine  letztwillige
Verordnung  errichtet;  so  finden  die  Nr.  81.  dieses  Abschnitts  gegebenen  Vorschriften  Anwendung.  Bei  der
Verlautbarung  und  Bestätlgung  sind  die  Nr.  50.  Litt.  C.  und  F.  bemerkten  Sätze  zum  Grunde  zu  legen.

Familienstiftung,  Von  Errichtung  und  Verlautbarung  der  Familienstiftungen  gilt  eben  das,  was  in  Ansehung
  der  Familien-Fideikommisse  verordnet  ist.

Grenzregulirun  g.  Dabei  werden  die  vorschriftsmaßigen  Kommissionsgebühren  bewilligt.  "

Gütergemeinschaft.  Insofern  dieselbe  durch  einen  Vertrag  eingeführt  oder  ausgeschlossen  wird,  und  nicht

2  bei  Gelegenheit  der  Ehepakten  das  Nöthige  schon  festgesetzt  ist,  die  Sätze  sub  voce  Kontrakt.
ypothek.

A.  Zuolcderst  wird  festgesetzt,  daß  in  Hypothekensachen  bei  Verfügungen  und  Verhandlungen,  welche  sonst
bei  Handlungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  vorzukommen  pflegen,  die  für  diese  Gattung  von  Geschäften
  bestimmten  Sportelsätze  genommen  werden  sollen.  Wenn  daher  z.  B.  in  einer  Hypotheken-Angelegenheit
  irgend  eine  schriftliche  Verfuͤgung  erlassen  werden  muß,  die  keinen  bestimmten  Satz  hat;  so  werden
  die  in  diesem  Abschnitt  der  Sporteltaxe  für  schriftliche  Verfügungen  allgemein  bestimmten  Saͤtze  genommen.

  Wird  eine  Vorladung  erlassen,  so  wird  der  fuͤr  die  Vorladungen  hier  allgemein  bestimmte  Satz

liquidirt;  und  ist  endlich  ein  Termin  abzuhalten:  fo  sind,  wenn  in  diesem  Termine  nicht  etwa  eine  Handlung
  vorgenommen  wird,  die  in  dieser  Taxe  ihren  eigenen  Satz  hat,  diesenigen  Gebühren  anzusetzen,  die
hier  Sub  voce  Termin  vorkommen.

 

8  Hier-