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Der Widerspruch des Kommissars des Staates gegen die Beleihung
von Papieren dieser Art ist für die Hesellschaft maaßgebend. Die Be-
leihung der eigenen Aktien oder der Aktien anderer Privatbanken ist der
Gesellschaft unbedingt untersagt;
3) beleihungsfähige Effekten der vorstehend sub Littr. b. bezeichneten Art,
sowie edle Metalle oder fremde Münzen zu kaufen und zu verkaufen.
Jedoch darf der Ankauf von inländischen Staats-, Kommunal=
oder anderen, unter Autorität des Staates von Korporationen oder Ge-
sellschaften ausgegebenen, auf den Inhaber lautenden gelwerthen Papieren
nur bis zu dem durch die Geschäftsinstruktion festgesetzten Betrage statt-
finden und der Bestand von deargleihen Effekten ein Drittel des ein-
gezahlten Stammkapitals niemals überschreiten;
4) das Inkasso von Wechseln, Geldanweisungen, Rechnungen und Effekten
u besorgen, unverzinsbare, sowie auch verzinsbare Kapitalien ohne Ver-
riefung, jedoch gegen Empfangsbescheinigungen, die nur auf den Namen
der Einzahlenden lauten durfen, anzunehmen und mit den Eigentgümern
der selchergestal einkassirten oder angenommenen Gelder und Effekten
in Giroverkehr zu treten. — Bei Annahme der verzinsbaren Kapitalien
ist eine Kündigungsfrist von nicht weniger als zwei Monaten vorzubehalten
und darf der Betrag dieser Gelder die doppelte Höhe des eingezahlten
Grundkapitals der Bank nicht überschreiten;
5) Noten nach näherer Vorschrift der S#. 12. bis 15. auszugeben und ein-
zuziehen.
Andere als die vorstehend bezeichneten Geschäfte sind der Bank nicht ge-
stattet; besonders darf sie keine Kapitalien auf Hbotheien unterbringen. Es ist
de elben jedoch Eltutte, Agenturen innerhalb der Provinz Posen zu errichten,
welche dieselben Geschäfte wie die Privatbank besorgen können, nach der ihnen
von dem Aufsichtsrathe zu ertheilenden Instruktion.
Die Einlösung der bei ihnen präsentirten Noten der Privatbank wird von
denselben nach Maaßgabe ihrer Baarbestände und ihrer Bedürfnisse bewirkt.
K. 11.
Die Bank Fahlt und rechnet in Preußischem Silbergelde nach den Werthen,
welche durch das nggesch vom 4. Mai 1857. (Gesetz= Samml. S. 305. ff.)
bestimmt worden sind oder später durch Landesgesetze bestimmt werden sollten.
K. 12.
Die Bank hat das Recht, während der Dauer ihres Bestehens unverzins-
bare, auf seden Inhaber lautende Noten (F. 10. Nr. 5.) bis zum Betrage Einer
Million galer auszufertigen und in Umlauf zu setzen; jedoch unterliegt die Aus-
geciigung und die Hom derselben der Genehmigung beziehungsweeis er Beauf-
ichtigung der Regierung. Diese Noten sind der Stempelsteuer nicht unterworfen.
Ergiebt sich am Shlusse eines Geschäftsjahres (§. 39.) eine Verminderung des
(Nr. 6567, Grund-