Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Grundkapitals  (§.  4.)  um  mehr  als  den  vierten  Theil  desselben,  so  ist  die  Summe
der  in  Umlauf  gesetzten  Noten  wenigstens  auf  den  als  noch  vorhanden  nachgewiesenen
  Betrag  des  Grundkapitals  zu  beschränken.

..  13.

Die  Noten  fürsen  mur  auf  Beträge  von  zehn,  zwanzig,  funfzig,  Einhundert
  und  zweihundert  Thalern  Preußisch  Kurant  ausgestell  werden.

Der  Gesammtbetrag  der  zu  zehn  Thalern  ausgestellten  Noten  soll  die
Summe  von  Einhundert  tausend  Thalern  nicht  übersteigen.  Ueber  das  Verhältniß,
in  welchem  bei  der  Emission  der  ubrigen  neunhundert  tausend  Thalern  von  den
Abschnitten  von  zwanzig  bis  wweihundert  Azlem  Gebrauch  zu  machen  ist,  können
von  den  Ministern  für  Handel  und  der  Finanzen  maaßgebende  Bestimmungen
getroffen  werden.

K.  14.

Die  Bank  ist  verpflichtet,  die  Noten  auf  Verlangen  der  Inhaber  bei  der
Präsentation  sofort  in  Posen  gegen  klingendes  Kurant  einzulssen
Anzeigen  eines  durch  Diebstahl  oder  irgend  ein  anderes  Ereigniß  entstandenen
  Verluste  der  aus  cgebemen  Noten  können  die  Zahlung  an  den  Vorzeiger
niemals  aufhalten  und  sind  für  die  Bank  unverbindlich.
er  Inhalt  des  gegenwärtigen  §.  14.)  sowie  des  nachfolgenden  F.  16.  ist
auf  jeder  Note  deutlich  abzudrucken.

 

K.  15.

Die  Direktion  der  Bank  und  der  Aussichtsrath  sind  dafür  verantwortlich,
daß  jeder  Zeit  ein  dem  Betrage  der  zirkulirenden  Noten  gleicher  Bestand  an
Deckungsmitteln  von  mindestens  einem  Drittel  in  baarem  Geste  und  der  Rest
in  diskontirten  Wechseln  in  einer  besonderen,  unter  dreifachem  Verschluß  zu  haltenden
  und  für  die  sonstigen  Bedürfnisse  der  Bank  nicht  zu  verwendenden  Notenkasse
  aufbewahrt  werde.

Titel  IV.
Von  den  speziellen  Rechten  der  Bank.

K.  16.

Der  Bank  steht  das  Recht  zu,  die  von  ihr  ausgegebenen  Noten  zur  Einlösung
  oder  zum  Umtausch  bis  zu  einem  bestimmten  Termine  bei  Vermeidung
der  Päklaston,  öffentlich  aufzurufen.  Zu  diesem  Zwecke  erläßt  sie  durch  dreimalige
  Bekanntmachungen  in  Zwischenräumen  von  einem  Monate,  mittelst  der
im  9.  9.  gedachten  öffentlichen  Blätter  und  der  Amtsblätter  der  Regierungen  in
den  Provinzen  der  Preußischen  Staaten,  eine  Aufforderung  zur  Einlösung  oder
zum  Umtausch  der  Noten.

Nach