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Grundkapitals (§. 4.) um mehr als den vierten Theil desselben, so ist die Summe
der in Umlauf gesetzten Noten wenigstens auf den als noch vorhanden nach-
gewiesenen Betrag des Grundkapitals zu beschränken.
.. 13.
Die Noten fürsen mur auf Beträge von zehn, zwanzig, funfzig, Einhun-
dert und zweihundert Thalern Preußisch Kurant ausgestell werden.
Der Gesammtbetrag der zu zehn Thalern ausgestellten Noten soll die
Summe von Einhundert tausend Thalern nicht übersteigen. Ueber das Verhältniß,
in welchem bei der Emission der ubrigen neunhundert tausend Thalern von den
Abschnitten von zwanzig bis wweihundert Azlem Gebrauch zu machen ist, können
von den Ministern für Handel und der Finanzen maaßgebende Bestimmungen
getroffen werden.
K. 14.
Die Bank ist verpflichtet, die Noten auf Verlangen der Inhaber bei der
Präsentation sofort in Posen gegen klingendes Kurant einzulssen
Anzeigen eines durch Diebstahl oder irgend ein anderes Ereigniß entstan-
denen Verluste der aus cgebemen Noten können die Zahlung an den Vorzeiger
niemals aufhalten und sind für die Bank unverbindlich.
er Inhalt des gegenwärtigen §. 14.) sowie des nachfolgenden F. 16. ist
auf jeder Note deutlich abzudrucken.
K. 15.
Die Direktion der Bank und der Aussichtsrath sind dafür verantwortlich,
daß jeder Zeit ein dem Betrage der zirkulirenden Noten gleicher Bestand an
Deckungsmitteln von mindestens einem Drittel in baarem Geste und der Rest
in diskontirten Wechseln in einer besonderen, unter dreifachem Verschluß zu hal-
tenden und für die sonstigen Bedürfnisse der Bank nicht zu verwendenden Noten-
kasse aufbewahrt werde.
Titel IV.
Von den speziellen Rechten der Bank.
K. 16.
Der Bank steht das Recht zu, die von ihr ausgegebenen Noten zur Ein-
lösung oder zum Umtausch bis zu einem bestimmten Termine bei Vermeidung
der Päklaston, öffentlich aufzurufen. Zu diesem Zwecke erläßt sie durch drei-
malige Bekanntmachungen in Zwischenräumen von einem Monate, mittelst der
im 9. 9. gedachten öffentlichen Blätter und der Amtsblätter der Regierungen in
den Provinzen der Preußischen Staaten, eine Aufforderung zur Einlösung oder
zum Umtausch der Noten.
Nach