Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Grundkapitals (§. 4.) um mehr als den vierten Theil desselben, so ist die Summe 
der in Umlauf gesetzten Noten wenigstens auf den als noch vorhanden nach- 
gewiesenen Betrag des Grundkapitals zu beschränken. 
.. 13. 
Die Noten fürsen mur auf Beträge von zehn, zwanzig, funfzig, Einhun- 
dert und zweihundert Thalern Preußisch Kurant ausgestell werden. 
Der Gesammtbetrag der zu zehn Thalern ausgestellten Noten soll die 
Summe von Einhundert tausend Thalern nicht übersteigen. Ueber das Verhältniß, 
in welchem bei der Emission der ubrigen neunhundert tausend Thalern von den 
Abschnitten von zwanzig bis wweihundert Azlem Gebrauch zu machen ist, können 
von den Ministern für Handel und der Finanzen maaßgebende Bestimmungen 
getroffen werden. 
K. 14. 
Die Bank ist verpflichtet, die Noten auf Verlangen der Inhaber bei der 
Präsentation sofort in Posen gegen klingendes Kurant einzulssen 
Anzeigen eines durch Diebstahl oder irgend ein anderes Ereigniß entstan- 
denen Verluste der aus cgebemen Noten können die Zahlung an den Vorzeiger 
niemals aufhalten und sind für die Bank unverbindlich. 
er Inhalt des gegenwärtigen §. 14.) sowie des nachfolgenden F. 16. ist 
auf jeder Note deutlich abzudrucken. 
  
K. 15. 
Die Direktion der Bank und der Aussichtsrath sind dafür verantwortlich, 
daß jeder Zeit ein dem Betrage der zirkulirenden Noten gleicher Bestand an 
Deckungsmitteln von mindestens einem Drittel in baarem Geste und der Rest 
in diskontirten Wechseln in einer besonderen, unter dreifachem Verschluß zu hal- 
tenden und für die sonstigen Bedürfnisse der Bank nicht zu verwendenden Noten- 
kasse aufbewahrt werde. 
Titel IV. 
Von den speziellen Rechten der Bank. 
K. 16. 
Der Bank steht das Recht zu, die von ihr ausgegebenen Noten zur Ein- 
lösung oder zum Umtausch bis zu einem bestimmten Termine bei Vermeidung 
der Päklaston, öffentlich aufzurufen. Zu diesem Zwecke erläßt sie durch drei- 
malige Bekanntmachungen in Zwischenräumen von einem Monate, mittelst der 
im 9. 9. gedachten öffentlichen Blätter und der Amtsblätter der Regierungen in 
den Provinzen der Preußischen Staaten, eine Aufforderung zur Einlösung oder 
zum Umtausch der Noten. 
Nach
	        
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