Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Der  Widerspruch  des  Kommissars  des  Staates  gegen  die  Beleihung
von  Papieren  dieser  Art  ist  für  die  Hesellschaft  maaßgebend.  Die  Beleihung
  der  eigenen  Aktien  oder  der  Aktien  anderer  Privatbanken  ist  der
Gesellschaft  unbedingt  untersagt;

3)  beleihungsfähige  Effekten  der  vorstehend  sub  Littr.  b.  bezeichneten  Art,
sowie  edle  Metalle  oder  fremde  Münzen  zu  kaufen  und  zu  verkaufen.
Jedoch  darf  der  Ankauf  von  inländischen  Staats-,  Kommunaloder
  anderen,  unter  Autorität  des  Staates  von  Korporationen  oder  Gesellschaften
  ausgegebenen,  auf  den  Inhaber  lautenden  gelwerthen  Papieren
nur  bis  zu  dem  durch  die  Geschäftsinstruktion  festgesetzten  Betrage  stattfinden
  und  der  Bestand  von  deargleihen  Effekten  ein  Drittel  des  eingezahlten
  Stammkapitals  niemals  überschreiten;

4)  das  Inkasso  von  Wechseln,  Geldanweisungen,  Rechnungen  und  Effekten
u  besorgen,  unverzinsbare,  sowie  auch  verzinsbare  Kapitalien  ohne  Verriefung,
  jedoch  gegen  Empfangsbescheinigungen,  die  nur  auf  den  Namen
der  Einzahlenden  lauten  durfen,  anzunehmen  und  mit  den  Eigentgümern
der  selchergestal  einkassirten  oder  angenommenen  Gelder  und  Effekten
in  Giroverkehr  zu  treten.  —  Bei  Annahme  der  verzinsbaren  Kapitalien
ist  eine  Kündigungsfrist  von  nicht  weniger  als  zwei  Monaten  vorzubehalten
und  darf  der  Betrag  dieser  Gelder  die  doppelte  Höhe  des  eingezahlten
Grundkapitals  der  Bank  nicht  überschreiten;

5)  Noten  nach  näherer  Vorschrift  der  S#.  12.  bis  15.  auszugeben  und  einzuziehen.


Andere  als  die  vorstehend  bezeichneten  Geschäfte  sind  der  Bank  nicht  gestattet;
  besonders  darf  sie  keine  Kapitalien  auf  Hbotheien  unterbringen.  Es  ist
de  elben  jedoch  Eltutte,  Agenturen  innerhalb  der  Provinz  Posen  zu  errichten,
welche  dieselben  Geschäfte  wie  die  Privatbank  besorgen  können,  nach  der  ihnen
von  dem  Aufsichtsrathe  zu  ertheilenden  Instruktion.

Die  Einlösung  der  bei  ihnen  präsentirten  Noten  der  Privatbank  wird  von
denselben  nach  Maaßgabe  ihrer  Baarbestände  und  ihrer  Bedürfnisse  bewirkt.

K.  11.

Die  Bank  Fahlt  und  rechnet  in  Preußischem  Silbergelde  nach  den  Werthen,
welche  durch  das  nggesch  vom  4.  Mai  1857.  (Gesetz=  Samml.  S.  305.  ff.)
bestimmt  worden  sind  oder  später  durch  Landesgesetze  bestimmt  werden  sollten.

K.  12.

Die  Bank  hat  das  Recht,  während  der  Dauer  ihres  Bestehens  unverzinsbare,
  auf  seden  Inhaber  lautende  Noten  (F.  10.  Nr.  5.)  bis  zum  Betrage  Einer
Million  galer  auszufertigen  und  in  Umlauf  zu  setzen;  jedoch  unterliegt  die  Ausgeciigung
  und  die  Hom  derselben  der  Genehmigung  beziehungsweeis  er  Beaufichtigung
  der  Regierung.  Diese  Noten  sind  der  Stempelsteuer  nicht  unterworfen.
Ergiebt  sich  am  Shlusse  eines  Geschäftsjahres  (§.  39.)  eine  Verminderung  des

(Nr.  6567,  Grund-