Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Nach Ablauf der vorstehenden Fristen werden die Inhaber der Noten, 
welche sich nicht gemeldet haben, in den vorbezeichneten Blättern Behufs der 
Einlösung oder des Umtausches zu einem mindestens drei Monate vom Tage der 
letzten Insertion hinauszusetzenden Präklusivtermine unter der Warnung und 
mit der rechtlichen Wirkung vorgeladen, daß mit Ablauf dieses Termins alle 
Ansprüche an die Bank aus den aufgerufenen Noten erlöschen. 
Anmeldungen zum Schutze gegen die Präklusion sind nicht zulässig, viel- 
mehr tritt diese letztere unmittelbar mit dem Ablaufe des Präaklusivtermins 
gegen alle diejenigen ein, welche die Noten nicht präsentirt haben, dergestalt, daß 
jeder Anspruch auf Einlösung oder Umtausch *** ist, alle au- erusenen, 
nicht eingelieferten Noten werthlos sind, und wenn sie etwa noch zum Vorschein 
kommen, von der Bank angehalten und vernichtet werden können. 
Der Betrag der solchergestalt präkludirten Noten soll zu mildthätigen 
Zwecken nach näherer Bestimmung des Aufsichtsrathes verwendet werden. 
Titel V. 
Von dem Aussichtsrathe. 
KC. 17. 
Der aus zuo Mitgliedern bestehende Aufsichtsrath hat sämmtliche im 
Artikel 225. des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches und in diesem 
Statut bezeichneten Rechte und Pflichten. 
Die Miglieder des Aufsichtsrathes, von denen mindestens sieben üren 
Wohnsitz in der Stadt Posen haben müssen, werden von der Generalversammlung 
gewählt. Die Wahl erfolgt in Gegenwart eines Notars oder Gerichtsdeputirten, 
und eine Ausfertigung der von diesem aufgenommenen Wahlverhandlung bildet 
die Legitimation des Aufsichtsrathes. Die Funktionen der Mitglieder desselben 
dauern sechs Jahre. Alle zwei Jahre scheiden vier Mitglieder aus) die Reihen- 
folge des Ausscheidens wird durch das Amtsalter bestimmt. Die Ausscheidenden 
sind wieder wählbar. Bei einer stattgehabten Wiederwahl wird die Amtsdauer 
von der letzten Wahl an berechnet. Die Bildung des ersten Aufsichtsrathes er- 
folgt durch die von der ordentlichen Generalversammlung des Jahres 1867. zu 
ilziehenden Wahlen. Gleichzeitig erlischt das Mandat sämmtlicher den jetzigen 
Verwaltungsrath bildender Mitglieder. Welche Mitglieder in den Jahren, in 
denen der Turnus noch nicht besteht, auszuscheiden haben, wird durch das Loos 
bestimmt. 
Die Namen der Gewählten werden durch die im F§. H. bezeichneten Blätter 
öffentlich bekannt gemacht. 
K. 18. 
Jedes Mitglied des Aufsichtzrathes muß mindestens zehn Aktien besitzen 
oder erwerben; die Dokumente dieser Aktien werden in das Archiv der n t n 
(ic. 6567. a
	        
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