Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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schaft hinterlegt und dürfen während der Dauer der Funktion des betreffenden 
itgliedes weder veräußert noch verpfändet werden. 
g. 19. 
Der Aufsichtsrath wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen 
Vizepräsidenten. Ihre Funktionen in dieser Eigenschast auern ein Jahr; sie 
sind nach hlauf gelelbe wieder wählbar. Sollten beide verhindert sein, einer 
Sitzung des Aufsichtsrathes beizuwohnen, so übernimmt das nach den Lebens- 
jahren älteste Mitglied den Vorsitz. 
KC. 20. 
Kommt während der Wahlperiode die Stelle eines Mitgliedes des Auf- 
sichtsrathes zur Erledigung, so wird vorläufig für die Zeit bis zur nächsten 
Generalversammlung von dem Aufsichtsrathe eine Ersatzwahl t notariellem oder 
erichtlichem Protokoll vorgenommen. ie definitive Wie Flihun erfolgt 
urch Wahl der Generalversammlung. Das in dieser Weise gewählte Mitglied 
scheidet an dem Termine aus, an welchem die Dauer der Funktionen seines Vor- 
gängers mufgehört haben würde. 
Die Namen des Präsidenten, des Vizepräsidenten und aller übrigen Mit- 
güeder des Mufichtsrathes, sowie eine jede dabei eintretende Veränderung sind 
urch die Gesellschaftsblätter bekannt zu machen. 
KC. 21. 
Der Aufsichtsrath versammelt sich) so oft er es für dienlich erachtet, an 
festusetenden Terminen auf Einladung des Präsidenten des Aufsichtsrathes, in 
er Regel mindestens monatlich einmal, um von dem Gange der Geschäfte 
Ko#nntuß zu nehmen und Erforderliches zu beschließen. Die Zusammenberufung 
muß jederzeit erfolgen, sobald drei Mitzlieder des Aufsichtsrathes darauf antragen. 
Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von mindestens 
sieben Mitgliedern erforderlich. 
K. 22. 
Die Beschlüsse des Aufsichtsrathes werden durch absolute Stimmenmehr- 
heit der Erschienenen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet, insofern es sich 
um eine Wohl handelt, das Loos, in allen übrigen Fällen die Stimme des 
Präsidenten oder, in dessen Wbwesenheit, des Bisepräsidenten ) beziehungsweise des 
in deren Stelle tretenden anwesenden ältesten Mitgliedes des Aussi tsrathes. 
Ergiebt sich bei einer Wahl im ersten Skrutinio weder eine absolute Maforhät, 
58 Stimmengleichheit, so werden diejenigen, welche die meisten Stimmen 
ag haben, in doppelter Anzahl der zu Wählenden auf die engere Wahl 
gebracht. 
g. 23. 
Zu den Befugnissen und Pflichten des Aufsichtsrathes gehört: 
a) die Revision bestehender und die Ertheilung neuer Instruktionen soweh 
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