Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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(Nr.  6570.)  (Uebersetzung.)  Schiffahrts-Akte  für  die  Donau-Mündungen.  Vom  2.  November
  1865.  «

Nachdem  durch  den  Art.  16.  des  Pariser  Vertrages  vom  30.  März  1856.
eine  Europäische  Kommission  eingesetzt  worden  ist,  um  die  stromabwärts  von
Isaktcha  belegene  Strecke  der  Donau,  sowie  die  Mündungen  dieses  Stromes  und
die  daran  stoßenden  Theile  des  Meeres  in  den  für  die  Schiffahrt  möglichst
günstigen  Zustand  zu  bringen;

Und  nachdem  die  genannte  Kommission  in  Ausführung  des  ihr  ertheilten
Auftrages  nach  neunjähriger  Thätigkeit  dahin  gelangt  ist,  wichtige  Verbesserungen
  des  Schiffahrtswesens  zu  verwirklichen,  insbesondere  durch  die  Erbauung
weier  Dämme  an  der  Mündung  des  Sulina-Armes,  welche  sefr  tief  gehenden
Fahrzeugen  den  Zugang  zu  dieser  Mündung  ermöglichen;  durch  die  Ausführung
von  Korrektions=  und  binzerungsarbit  in  denselben  Stromarme;  durch  Entfemun
  der  vorhandenen  Wrackstücke  und  durch  die  Anlegung  eines  Boyensystems;
urch  die  Erbauung  eines  Leuchtthurmes  an  der  St.  Georges-Mündung,  dur
die  Einrichtung  eines  regelmäßigen  Rettungsdienstes  und  die  Erbauung  eines
Marinehospitals  in  Sulina;  mit  einem  Worte  durch  die  vorläufige  Regulirun
der  verschiedenen  Zweige  des  Schiffahrtswesens  auf  der  zwischen  Isaktcha  un
dem  Meer  belegenen  Stromstrecke;

So  haben  diejenigen  Mächte,  welche  am  30.  März  1856.  den  vorgedachten
  Vertrag  zu  Paris  unterzeichnet  haben  —  von  dem  Wunsche  geleitet,  darzuthun,
  daß  die  Europäische  Kommission  bei  Erfüllung  eines  wesentlichen  apeis
ihrer  Aufgabe,  Ihren  Absichten  entsprechend  gehandelt  hat,  und  in  der  Absicht,
durch  eine  öffentliche  Akte  die  Rechte  und  Verbindlichkeiten  zu  bestimmen,  welche
der  auf  der  unteren  Donau  entstandene  neue  Zustand  der  Dinge  für  die  verschiedenen
  Betheiligten  und  insbesondere  für  alle  auf  dem  Strome  Schiffahrt
treibenden  Flaggen  begründet  hat  —  zu  Ihren  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Kaiser  von  Oesterreich,  König  von  Ungarn
und  Böhmen:
den  Herrn  Alfred  Ritter  v.  Kremer,  asen  Konsul  für  die
untere  Donauküste,  dekorirt  mit  dem  Kaiserlichen  Medjidie-Orden
  vierter  Klassej

Seine  Majestät  der  Kaiser  der  Franzosen:

den  Herrn  Eduard  Engelhardt,  Ihren.  Konsul  erster  Klasse
en-  des  Kaiserlichen  Glharn  der  hrenlegion;

Ihre  Majestät  die  Königin  des  vereinigten  Königreiches  von
Großbritannien  und  Irland:

den  Herrn  Johann  Stokes,  Major  im  Königlichen  Ingenieur-(Tr.
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