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Artikel 8.
Die Ausübung der Schiffahrt auf der unteren Donau steht unter der
Autorität und Aufsicht des Generalinspektors der unteren Donau und des
Hafenkapitains von Sulina.
Diese beiden Beamten, die von der Hohen Pforte ernannt werden, haben
sich in ihrer Wirksamkeit nach dem Reglement zu richten, dessen Handhabung
ihnen anvertraut ist, und auf dessen strenge Beobechung sie vereidet sind. Die
unter ihrer Autorität ergehenden Entscheidungen werden im Namen Sr. Majestät
des Sultans verkündet.
In dem Falle, daß die Europäische Kommission oder die permanente Ufer-
kommission ermittelt haben sollte, daß einer oder der andere der gedachten Beamten
ein Vergehen oder eine Uebertretung gegen das Schiffahrts= und Polizei-Reglement
bezangen hat, hat sie bei der Hohen Pforte seine Absetzung in Antrag zu bringen.
Glaubt die Hohe Pforte hinsichtlich der von der Kommission bereits seügese ten
Thatsachen noch eine neue Untersuchung veranlassen zu sollen, so ist letztere befugt,
an derselben durch Abordnung eines Bevollmächtigten Theil zu nehmen, und
obald als die Schuld des Angeklagten gehörig nachgewiesen ist, wird die Hohe
forte unverzüglich auf seine Ersetzung Sedach nehmen.
Außer dem im vorstehenden Absatze vorgesehenen Falle können der General-
Inspektor und der Hafenkapitain von Sulina nur auf ihren Antrag oder in Folze
eines Einverständnisses zwischen der Hohen Pforte und der Europäischen Kom-
mission von ihren betreffenden Posten entfernt werden.
Diese Beamte Tien einer wie der andere) hinsichtlich ihrer amtlichen
Thätigkeit unter der Aufsicht der Europäischen Kommission.
Der Generalinspektor, die Hafenkapitaine von Sulina und Tultcha und
die (dem Generalinspektor untergeordneten) Aufseher werden von der Ottomanischen
Regierung besoldet.
Es sollen hierzu geeignete Persönlichkeiten ausgewählt werden.
Artikel 9.
In Gemäßheit der durch Art. 15. des Pariser Vertrages bekräftigten
Prinzipien der Wiener Kongreßakte findet die amtliche Wirksamkeit des General-
Inspektors und des Hafenkapitains von Sulina auf alle Flaggen gleichmäßig
Anwendung.
Unter dem Generalinspektor steht insbesondere ug die Flußpolizei, strom-
abwärts von Isaktcha, mit Ausschluß des Hafens von Sulina; hierbei wird er
von Aufsehern unterstützt, welche auf die verschiedenen Stromstrecken vertheilt sind.
Der Hafenkapitain von Sulina ist mit der Ausübung der Polizei im Hafen
und der äußeren Rhede von Sulina beauftragt.
Eine im gemeinsamen Einverständnisse beschlossene Instruktion regelt die
Wirksamkeit des Generalinspektors und des Hafenkapitains von Sulina in ihren
Birelemekl
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