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Artikel 10.
Die Führer von Kauffahrteischiffen, welcher Nationalität sie auch angehören,
sind gehalten, den Befehlen zu gehorchen, welche ihnen von dem eneralimspektor
und dem Hafenkapitain von Sulina in Gemäßheit des Schiffahrts= und Polizei-
Reglemente ertheilt werden.
Artikel 11.
Die Ausführung des Schiffahrts= und Polizei-Reglements, sowie die
Anwendung des Tarifs, von welchem in Art. 13. ff. dieser Akte die Rede seim
wird, ist außerdem durch das Eingreifen der Kriegsschiffe gesichert, welche gemäß
Art. 19. des Pariser Vertrages an den Mündungen der Denau stationiren.
Jede Schiffsstation übt ihre Wirksamkeit auf die Fahrzeuge ihrer Nation
und auf diejenigen Fahrzeuge aus, deren Flagge sie entweder in Folge von Ver-
trägen oder Gewohnheiten, oder eines allgemeinen oder besonderen Auftrages zu
schützen berufen ist.
Ist kein zum Einschreiten befugtes Kriegsschiff vorhanden, so dürfen die
internationalen Strombehörden die Hülfe der Kriegsschiffe der Territorialmacht
in Anspruch nehmen.
Artikel 12.
Man ist darüber einverstanden, daß das der gegenwärtigen Akte beigefügte
Schiffahrts= und Polizei-Reglement bis zu dem Fukie Fesezeskraft behält,
wo die im Art. 17. des Pariser Vertrages benhesepenen Reglements in gemein-
samem Einverständnisse beschlossen und in Kraft gesetzt sind.
Dasselbe gilt hinsichtlich der Beummungen der obigen Art. 8. 9. und 10.,
insoweit dieselben die Befugnisse des Generalinspektors betreffen.
G. 2.
Von dem Tarif der Schiffahrtsabgaben.
Artikel 13.
Der Art. 16. des Pariser Vertrages hat der Europäischen Kommission die
Befugniß übertragen, der Schiffahrt eine Abgabe von angemessener Höhe auf-
nerlegen, um die Kosten der oben erwähnten Arbeiten und Etablissements zu
decen und die Kommission hat von dieser Befugniß Gebrauch gemacht, indem sie
den Tarif vom 25. Juli 1860., revidirt am 7. März 1863., beschloß, dessen
Ertrag ihr die zur Vollendung der Arbeiten erforderlichen Geldmittel verschaffte.
Durch die gegenwärtige Akte ist man ausdrücklich übereingekommen, daß
der vorgedachte Tarif, dessen Bestimmungen jetzt vervollständigt worden fint, für
die Zukunft verbindlich bleiben soll.
(Nr. 6570)