Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Artikel 10. 
Die Führer von Kauffahrteischiffen, welcher Nationalität sie auch angehören, 
sind gehalten, den Befehlen zu gehorchen, welche ihnen von dem eneralimspektor 
und dem Hafenkapitain von Sulina in Gemäßheit des Schiffahrts= und Polizei- 
Reglemente ertheilt werden. 
Artikel 11. 
Die Ausführung des Schiffahrts= und Polizei-Reglements, sowie die 
Anwendung des Tarifs, von welchem in Art. 13. ff. dieser Akte die Rede seim 
wird, ist außerdem durch das Eingreifen der Kriegsschiffe gesichert, welche gemäß 
Art. 19. des Pariser Vertrages an den Mündungen der Denau stationiren. 
Jede Schiffsstation übt ihre Wirksamkeit auf die Fahrzeuge ihrer Nation 
und auf diejenigen Fahrzeuge aus, deren Flagge sie entweder in Folge von Ver- 
trägen oder Gewohnheiten, oder eines allgemeinen oder besonderen Auftrages zu 
schützen berufen ist. 
Ist kein zum Einschreiten befugtes Kriegsschiff vorhanden, so dürfen die 
internationalen Strombehörden die Hülfe der Kriegsschiffe der Territorialmacht 
in Anspruch nehmen. 
Artikel 12. 
Man ist darüber einverstanden, daß das der gegenwärtigen Akte beigefügte 
Schiffahrts= und Polizei-Reglement bis zu dem Fukie Fesezeskraft behält, 
wo die im Art. 17. des Pariser Vertrages benhesepenen Reglements in gemein- 
samem Einverständnisse beschlossen und in Kraft gesetzt sind. 
Dasselbe gilt hinsichtlich der Beummungen der obigen Art. 8. 9. und 10., 
insoweit dieselben die Befugnisse des Generalinspektors betreffen. 
G. 2. 
Von dem Tarif der Schiffahrtsabgaben. 
Artikel 13. 
Der Art. 16. des Pariser Vertrages hat der Europäischen Kommission die 
Befugniß übertragen, der Schiffahrt eine Abgabe von angemessener Höhe auf- 
nerlegen, um die Kosten der oben erwähnten Arbeiten und Etablissements zu 
decen und die Kommission hat von dieser Befugniß Gebrauch gemacht, indem sie 
den Tarif vom 25. Juli 1860., revidirt am 7. März 1863., beschloß, dessen 
Ertrag ihr die zur Vollendung der Arbeiten erforderlichen Geldmittel verschaffte. 
Durch die gegenwärtige Akte ist man ausdrücklich übereingekommen, daß 
der vorgedachte Tarif, dessen Bestimmungen jetzt vervollständigt worden fint, für 
die Zukunft verbindlich bleiben soll. 
(Nr. 6570)
	        
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