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Diese Abgabe wird nach dem gesammten Netto-Tonnengehalt des Fahr-
gruges, so wie derselbe durch die Schißepapiere angezeigt wird) d. h. nach Abzug
es Gewichts der Maschine und des Brennmaterials von dem Tonnengehalte im
Ganzen berechnet.
Wenn die auf die Triebkraft entfallende Tonnenzahl durch die Schiffspapiere
nicht angezeigt ist, werden von dem Gesammt-Tonnengehalt für Raddampfer
37 Prozent und für Schraubenfahrzeuge 32 Prozent abgezogen; der Abjug wird
nach der in Gemäßheit der Bestimmungen unten in Artikel 14. bewersstelligten
Uebertragung des Tonnengehalts des Fahrzeuges in Englische Registertonnen
ewirtt.
t Diese Fahrzeuge sind bei ihrem Einlaufen in den Strom von jeder Abgabe
befrei
Artikel 3.
Alle Handels-Dampfboote, mit Ausnahme der in dem vorstehenden Artikel
näher beseichreten, sind den nämlichen Abgaben unterworfen, wie die Segel-
fohrseuge, vorbehaltlich des Abzuges für das Gewicht der Maschine und des
remmmaterials, welcher gleichermaßen nach den in dem vorstehenden Artikel auf-
gestellen Grundsätzen von ihrem Gesammt-Tonnmengehalte stattfindet. — Der
etrag der festen Abgabe, welche diese Fahrzeuge per Schiffstonne zu erlegen
haben, wird, je nachdem dieselben den Strom oberhalb des Hafens von Sulina
aufwirts befahren haben oder nicht, nur nach dem durch den ersten Absatz des
egenwärtigen Artikels ihnen zugesicherten Abzuge in Gemäßheit der obigen
abellen bestimmt werden. ·
Die Dampfboote, welche nicht zu der oben in Artikel 2. näher bezeichneten
Gattung gehören, und welche, Fahrt und Rückfahrt inbegriffen, die Donaureise
öfter als zweimal i#in Laufe eines und desselben Jahres machen, werden für jede
der acht Fahrten, welche sie nach den beiden ersten vor dem Ablaufe des Jahres
bewerkstelligen, eine Ermäßigung von vierzig Prozent von dem Betrage der Ein-
und Ausgangsgebühren genießen, und wenn die Zahl der jährlichen Reisen sich
über zehn erhebt, wird die Ermäßigung für jede der Jahresreisen, welche auf
die zehnte folgt, sechszig Prozent betragen.
Bei der Zahl der Reisen, welche, um den Dampfbooten den Vortheil
dieser Abgabenermäßigung zu sichern, nothwendig ist, werden diejenigen, die sie
sowohl bei dem Eingange wie bei dem Ausgange mit weniger als einem Dritt-
theil ihrer Ladung bewerkstelligen, nicht gerechnet
Artikel 4.
Die Segelfahrzeuge und die Handels-Dampfboote, mit Ausnahme der in
Artikel 2. bezeichneten, welche, von der See herkommend, in den Hafen von
Sulina einlaufen und nach ihrem Manifeste mehr als ein Drittheil ihrer Ladung
haben, zahlen für das Einlaufen in den Strom ein Viertheil der ihnen oben
durch die Artikel 1. und 3. für den Ausgang auferlegten Gebühr.
(Nr. 6570.)