Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Diese Abgabe wird nach dem gesammten Netto-Tonnengehalt des Fahr- 
gruges, so wie derselbe durch die Schißepapiere angezeigt wird) d. h. nach Abzug 
es Gewichts der Maschine und des Brennmaterials von dem Tonnengehalte im 
Ganzen berechnet. 
Wenn die auf die Triebkraft entfallende Tonnenzahl durch die Schiffspapiere 
nicht angezeigt ist, werden von dem Gesammt-Tonnengehalt für Raddampfer 
37 Prozent und für Schraubenfahrzeuge 32 Prozent abgezogen; der Abjug wird 
nach der in Gemäßheit der Bestimmungen unten in Artikel 14. bewersstelligten 
Uebertragung des Tonnengehalts des Fahrzeuges in Englische Registertonnen 
ewirtt. 
t Diese Fahrzeuge sind bei ihrem Einlaufen in den Strom von jeder Abgabe 
befrei 
Artikel 3. 
Alle Handels-Dampfboote, mit Ausnahme der in dem vorstehenden Artikel 
näher beseichreten, sind den nämlichen Abgaben unterworfen, wie die Segel- 
fohrseuge, vorbehaltlich des Abzuges für das Gewicht der Maschine und des 
remmmaterials, welcher gleichermaßen nach den in dem vorstehenden Artikel auf- 
gestellen Grundsätzen von ihrem Gesammt-Tonnmengehalte stattfindet. — Der 
etrag der festen Abgabe, welche diese Fahrzeuge per Schiffstonne zu erlegen 
haben, wird, je nachdem dieselben den Strom oberhalb des Hafens von Sulina 
aufwirts befahren haben oder nicht, nur nach dem durch den ersten Absatz des 
egenwärtigen Artikels ihnen zugesicherten Abzuge in Gemäßheit der obigen 
abellen bestimmt werden. · 
Die Dampfboote, welche nicht zu der oben in Artikel 2. näher bezeichneten 
Gattung gehören, und welche, Fahrt und Rückfahrt inbegriffen, die Donaureise 
öfter als zweimal i#in Laufe eines und desselben Jahres machen, werden für jede 
der acht Fahrten, welche sie nach den beiden ersten vor dem Ablaufe des Jahres 
bewerkstelligen, eine Ermäßigung von vierzig Prozent von dem Betrage der Ein- 
und Ausgangsgebühren genießen, und wenn die Zahl der jährlichen Reisen sich 
über zehn erhebt, wird die Ermäßigung für jede der Jahresreisen, welche auf 
die zehnte folgt, sechszig Prozent betragen. 
Bei der Zahl der Reisen, welche, um den Dampfbooten den Vortheil 
dieser Abgabenermäßigung zu sichern, nothwendig ist, werden diejenigen, die sie 
sowohl bei dem Eingange wie bei dem Ausgange mit weniger als einem Dritt- 
theil ihrer Ladung bewerkstelligen, nicht gerechnet 
Artikel 4. 
Die Segelfahrzeuge und die Handels-Dampfboote, mit Ausnahme der in 
Artikel 2. bezeichneten, welche, von der See herkommend, in den Hafen von 
Sulina einlaufen und nach ihrem Manifeste mehr als ein Drittheil ihrer Ladung 
haben, zahlen für das Einlaufen in den Strom ein Viertheil der ihnen oben 
durch die Artikel 1. und 3. für den Ausgang auferlegten Gebühr. 
(Nr. 6570.)
	        
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