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Artikel 2.
Die Großhersogliche Regierung wird in Bezug auf die in Ihrem Gebiete
belegene Strecke der Eisenbahn von rfurt nach Sangerhausen die Bestimmungen
des Königlich Preußischen Gesetzes über die Eisenbahn-Unternehmungen vom
3. November 1838., beziehungsweise die dazu ergangenen und noch ergehenden
Abänderungen und Ergänzungen gleichfalls zur Anwendung bringen, soweit in
gegenwärtigem Vertrage nicht ein Anderes vereinbart ist.
Artikel 3.
Bei Ertheilung der Konzession an die Gesellschaft wird die Großherzogliche
Regierun veselben nach Maaßgabe ihres Könglich reußischer Seits bestätigten
Gesellsche t-Statuts auch in den Großherzoglichen Landen die Rechte einer Kor-
oration zugestehen. Die Gesellschaft hat jedoch ihr Domizil und den Sitz ihrer
erwaltung im Preußischen zu nehmen, besiehungeweise zu behalten und in Bezu
auf alle Maaßnahmen und Festsetzungen, welche die Verhältnisse der Gesauscal
als solcher und die Beaufsichtigung und Verwaltung des Unternehmens im A
gemeinen betreffen, lediglich von der Königlich Preußischen Regierung zu ressor-
tiren. Insbesondere sollen auch die Bestätigung von künftigen Umgesalamgm
und Abänderungen der Gesellschafts-Statuten, die Genehmigung von Erweite-
rungen des Unternehmens und der Anlage neuer Stationen, sowie die Aufnahme
von Darlehnen und die Emission neuer Stammaktien oder Prioritäts-Obliga-
tionen der Königlich Preußischen Regierung allein anheimgestellt bleiben.
Auf Verlangen der d Regierung soll jedoch die Gesellschaft
ver sechte sein, anderen im Großherzoglichen Gebiete anzuschließenden Eisenbahnen
auf dem Bahnhofe, welcher in diesem Gebiete anzulegen ist (Art. 4.), die Ein-
mündung zu gestatten.
Artikel 4.
Die Bahn soll in thunlichst direkter Richtung von Erfurt über Stottern-
heim auf Sömmerda durch das Großherzagliche Gebiet geführt und in letzterem
ein Bahnhof für Personen- und Güterverkehr angelegt werden.
Die spezielle Feststellung der Bahnlinie wie des gesammten Bauplanes
und der einzelnen Bauentwürfe bleibt der Königlich Prabßschm Regierung vor-
behalten. Jedoch soll die landespolizeiliche Festsetzung der Wegeüubergänge, Brücken,
Durchlässe, Flußkorrektionen und Parallehrege im Großherzoglichen Gebiete den
dortigen kompetenten Behörden zustehen. Dasselbe gilt von der baupolizeilichen
Prütng der Bahnhofsgebäude.
Artikel 5.
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt freigestellt, dem Bahnköärder
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