Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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auch  für  die  Bahnstrecke  in  Ihrem  Gebiete  in  Kraft  setzen.  Die  Anstellung  und
Beaufsichtigung  nicht  nur  der  Bahnpolizei-Beamten,  sondern  auch  aller  ü  rigen
Betriebsbeamten  soll  lediglich  der  Eisenbahngesellschaft  beziehungsweise  den  zuständigen
  Königlich  Preußischen  Behörden  gebühren,  im  Uebrigen  sollen  die  im  Großherzoglichen
  Gebiete  angestellten  Gesellschaftsbeamten  den  Großherzoglichen  Landesgesetzen
  unterworfen  sein.

Bei  der  Besebung  der  Bahnwärter=  und  Weeichenstellerposten  im  Großherzoglichen
  Gebiete  soll  die  Gesellschaft  verpflichtet  sein,  thunlichst  Großherzogliche
Unterthanen  zu  berücksichtigen.  Die  Königlich  Preußischen  Staatsangehörigen,
welche  bei  dem  Betriebe  im  Großherzoglichen  Gebiete  angestellt  werden  möchten,
scheiden  dadurch  aus  dem  Unterthanenverbande  ihres  Heimathslandes  nicht  aus.

Endlich  sollen  die  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  geprüften
Betriebsmittel  ohne  weitere  Revision  auc  in  dem  Geliele  der  Grochegoogüchen
Regierung  zugelassen  werden.

Artikel  9.

Die  Bestimmung  der  Fahrten,  Fahrzeiten  und  Trans  ortpreisé  steht  ausgargich
  der  Königlich  Preußischen  Regierung  zu.  Es  soll  jedoch  sowohl  im

ersonen-  als  im  Güterverkehr  zwischen  den  beiderseitigen  Unterthanen  weder  hinsichtlich
  der  Beförderungspreise  noch  der  Zeit  der  Abfertigung  ein  Unterschied  gemacht
  werden.

Artikel  10.

Sollte  die  Königlich  Preußische  Regierung  von  der  Gesellschaft,  sei  es  auf
Grund  der  Bestimmungen  des  §.  42.  des  Königlich  Preußischen  Eesetes  über
die  Eisenbahn-Unternehmungen  vom  3.  November  1838.  oder  im  Wege  des  Vertrages
  oder  aus  sonut  em  Rechtstitel,  die  den  Gegenstand  gegemwörtigen  Vertrages
ausmachende  Eisen  ahn  an  Sich  bringen  und  auf  diese  Weise  auch  in  Bezug
auf  die  im  Großhersoglichen.  Gebiete  belegene  Strecke  in  alle  Rechte  und  Verbindlichkeiten
  der  Gesellschaft  eintreten,  so  8  dadurch  die  Stellung  der  Großerzoglichen
  Regierung  zu  dem  Unternehmen  keine  ungünstigere  werden,  als  wenn
asselbe  im  Bcsite  der  Gesellschaft  verblieben  wäre.

Artikel  11.

Die  Großherzogliche  Regierung  gestattet  sowohl  im  eigenen  Namen,  als
auch  in  Vertretung,  bezüglicher  Mnspeche  des  mit  dem  Postwesen  aufs  Großheroglichem
  Gebiete  elnhn  Fürstlichen  Luses  Thurn  und  Taxis,  der  Königlich
zubicen  Postverwaltung  die  auf  der  Eisenbahn  von  Erfurt  nach  Sangerhausen
sich  bewegenden  Züge  in  beliebiger  Weise  und  in  beliebigem  ausan  e  zur  Beförderung
  von  Postsendungen  aller  Art  im  Transit  das  *

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