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auch für die Bahnstrecke in Ihrem Gebiete in Kraft setzen. Die Anstellung und
Beaufsichtigung nicht nur der Bahnpolizei-Beamten, sondern auch aller ü rigen
Betriebsbeamten soll lediglich der Eisenbahngesellschaft beziehungsweise den zuständigen
Königlich Preußischen Behörden gebühren, im Uebrigen sollen die im Großherzoglichen
Gebiete angestellten Gesellschaftsbeamten den Großherzoglichen Landesgesetzen
unterworfen sein.
Bei der Besebung der Bahnwärter= und Weeichenstellerposten im Großherzoglichen
Gebiete soll die Gesellschaft verpflichtet sein, thunlichst Großherzogliche
Unterthanen zu berücksichtigen. Die Königlich Preußischen Staatsangehörigen,
welche bei dem Betriebe im Großherzoglichen Gebiete angestellt werden möchten,
scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres Heimathslandes nicht aus.
Endlich sollen die von der Königlich Preußischen Regierung geprüften
Betriebsmittel ohne weitere Revision auc in dem Geliele der Grochegoogüchen
Regierung zugelassen werden.
Artikel 9.
Die Bestimmung der Fahrten, Fahrzeiten und Trans ortpreisé steht ausgargich
der Königlich Preußischen Regierung zu. Es soll jedoch sowohl im
ersonen- als im Güterverkehr zwischen den beiderseitigen Unterthanen weder hinsichtlich
der Beförderungspreise noch der Zeit der Abfertigung ein Unterschied gemacht
werden.
Artikel 10.
Sollte die Königlich Preußische Regierung von der Gesellschaft, sei es auf
Grund der Bestimmungen des §. 42. des Königlich Preußischen Eesetes über
die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838. oder im Wege des Vertrages
oder aus sonut em Rechtstitel, die den Gegenstand gegemwörtigen Vertrages
ausmachende Eisen ahn an Sich bringen und auf diese Weise auch in Bezug
auf die im Großhersoglichen. Gebiete belegene Strecke in alle Rechte und Verbindlichkeiten
der Gesellschaft eintreten, so 8 dadurch die Stellung der Großerzoglichen
Regierung zu dem Unternehmen keine ungünstigere werden, als wenn
asselbe im Bcsite der Gesellschaft verblieben wäre.
Artikel 11.
Die Großherzogliche Regierung gestattet sowohl im eigenen Namen, als
auch in Vertretung, bezüglicher Mnspeche des mit dem Postwesen aufs Großheroglichem
Gebiete elnhn Fürstlichen Luses Thurn und Taxis, der Königlich
zubicen Postverwaltung die auf der Eisenbahn von Erfurt nach Sangerhausen
sich bewegenden Züge in beliebiger Weise und in beliebigem ausan e zur Beförderung
von Postsendungen aller Art im Transit das *
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