Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Militairverwaltung auf der vorgenannten Eisenbahn bewirkt werden, 
wird den beiderseitigen Militairverwaltungen völlige Gleichstellung zu- 
gesichert, dergestalt, daß die Zahlung dafür an die Eisenbahnverwaltung 
nach ganz gleichen Grundsätzen erfolgen soll. 
Wenn in Folge außerordentlicher Umstände auf Anordnung einer der 
kontrahirenden Hohen Regierungen größere n.brri auf der 
mehrgedachten Eisenbahn stariin- en Pon, so liegt der Ein ahnverwal- 
tung die Plcht ob, für diese und für Sendungen von Waffen, Kriegs- 
und Verpflegungsbedürfnissen, sowie von Militaireffekten jeglicher Art, 
insoweit solche Sendungen zur Beförderung auf Eisenbahnen überhaupt 
geeignet sind, nohhigen. alls auch außergewöhnliche Fahrten zu veranstal- 
ten und für dergleichen Transporte ihre Transportunttel u verwenden 
und in Stand zu setzen, nicht minder die mit gilsaairpersenen besetzten 
und die mit illtalef. en beladenen, von einer anstoßenden Eisenbahn 
kommenden Transportfahrzeuge auf die eigene Bahn zu übernehmen und 
mit ihren Lokomotiven weiter zu führen. 
Die Leitung aller solcher Transporte bleibt jedoch lediglich dem Dienst- 
personale der betreffenden Eisenbahnverwaltung überlassen, desen Anordnungen 
während der Fahrt unbedingt Folge zu leisten ist. Hinsichtlich des an die Eisen- 
bahnerwaltung zu entrichtenden Fahrgeldes tritt, wie unter 1., eine völlige Gleich- 
stellung der gegenseitigen Militairverwaltungen ein. 
Als Fahrpreis für den Transport von Truppen, Militaireffekten und son- 
stigen Armeebedürfnissen sollen keine höheren, als die jeweilig auf den Preußischen 
Staatsbahnen geltenden Sätze zur Erhebung gelangen. 
Artikel 14. 
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt und 
die Auswechselung der darüber ausgefertigten Urkunden sobald als möglich, spä- 
testens aber binnen vier Wochen, in Berlin bewirkt werden. 
Dessen zu Urkund ist dieser Vertrag von den beiderseitigen Bevollmächtigten 
unterzeichnet und besiegelt worden. 
So geschehen zu Berlin, den 17. November 1866. 
(L. S.) Julius Alexander Theodor Weishaupt. 
(I. 8.) Ludwig August Wilhelm Heise. 
(L. S.) Dr. Adolph Volkmar Reinhard. 
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Vorstehender Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der 
Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden. 
  
(Fr. 6581.)
	        
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