Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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g. 28. 
Der Magistrat hat jeder Zeit die noͤthig Bestimmung zur Ergän ung der 
erforderlichen Anzahl von Hausbesitzern 1. 4) zu treffen. Ist die W der 
Hausbesitzer, welche zu wählen sind, nicht durch die Zahl der Wahlbezirke theilbar, 
so wird die Vertheilung auf die einzelnen Wahlbezirke durch das Loos bewirkt. 
Mit dieser Beschränkung können die ausscheidenden Stadtverordneten jederzeit 
wieder gewählt werden. 
K. 29. 
Eine Liste der stimmfähigen Bürger, welche die erforderlichen Eigenschaften 
derselben nachweist, wird vom Magistrate geftührt und alljährlich im Juli be- 
richtigt. Die Liste wird nach den Wahlbezirken eingetheilt. 
g. 30. 
Vom I. bis 15. Juli schreitet der Magistrat zur Berichtigung der Liste. 
Vom 15. bis 30. Juli wird die Liste in einem oder mehreren in orts- 
üblicher Weise zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Lokalen in der Stadtgemeinde 
offen § Während dieser Zeit kann jeder Einwohner der Stadtgemeinde 
gegen die Richtigkeit der Liste bei dem Magistrate Einwendungen erheben. 
Die Stadtverordneten-Versammlung hat darüber bis zum 15. August zu 
beschließen. Der Beschluß bedarf der Zustimmung des Magistrats, versagt desr 
die Zustimmung, so ist nach Vorschrift des §. 46. zu verfahren. 
Ist in diesem Falle über die Einwendungen von der Regierung entschieden, 
o findet eine Berufung an letztere von Seiten desjenigen, welcher die Einwen- 
ungen erhoben hat, nicht weiter statt; in allen anderen Fällen steht demselben 
innerhalb zehn Tagen nach Wittheilung des Beschlusses der Stadtverordneten- 
Versammlung der Rekurs an die Regierung zu, welche binnen vier Wochen end- 
ültig entscheidet. Soll der Name eines einmal in die Liste aufgenommenen 
inwohners wieder ausgestrichen werden, so ist ihm dieses acht Tage vorher von 
dem Magistrate unter Angabe der Gründe mitzutheilen. 
⅛ 31. 
Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung der Stadtverordneten-Versamm- 
lung finden alle zwei Jahre im November statt. Außergewöhnliche Wahlen zum 
Ersatze der innerhalb der Wahlperiode ausgeschiedenen Mitglieder müssen angeord- 
net werden, wenn die Stadtverordneten- ehnung oder der Magistrat oder 
die Regierung es für erforderlich erachten. er Ersatzmann bleibt nur bis zum 
Ende derjenigen sechs Jahre in Thätigkeit, auf welche der Ausgeschiedene gewählt 
war. Alle Ergänms= und Ersatzwahlen werden von denselben Wahlbezirken 
vorgenommen, von denen der Ausgeschiedene gewählt war. 
Die in den 9 29— 31. festgesetzten Termine können durch statutarische 
Anordnung anders bestimmt werden. 
(Fr. 6597) S. 32.
	        
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