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C. 60.
Die Genehmigung der Regierung ist erforderlich:
1) zur Veräußerung von Grundstücken und solchen Gerechtsamen, welche
jenen gesetzlich gleichgestellt sind. Die Negierung ist entstehenden Falls
befugt, die Formen vorzuschreiben, in denen die Veräußerung statt-
finden soll;
2) zur Veräußerung oder wesentlichen Veränderung von Sachen) welche
einen besonderen wissenschaftlichen, historischen oder Kunstwerth haben,
namentlich von Archiven;
3) zu Anleihen, durch welche die Gemeinde mit einem Schuldenbestande
belastet oder der bereits vorhandene vergrößert wird, und
4) zu Veränderungen in dem Genusse von Gemeindenutzungen (Wald,
Weide, Haide, Torfstich und dergleichen).
C. 61.
Die Theilnahme an den Gemeindenutzungen G. 60. Nr. 4.) kann, soweit
der Anspruch auf dieselbe nicht aus privatrechtlichen Titeln herzuleiten ist, durch
Beschluß des Magistrats und der Stadtverordneten-Versammlung und mit Ge-
nehmigung der Regierung von der Entrichtung einer aähriichen Abgabe und,
anstatt oder neben derselben, von der Entrichtung eines Einkaufsgeldes abhängig
gemacht werden.
KG. 62.
Soweit die Einnahmen aus dem Gemeindevermögen zur Deckung der
Geldbedürfnisse der Stadtgemeinde nicht ausreichen, kann die Stadtverordneten-
Versammlung die Aufbringung von Gemeindesteuern beschließen.
Diese könmen bestehen:
I. In Zuschlägen zu den Staatssteuern mit folgenden Maaßgaben:
1) die Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen darf nicht
belastet werden;
2) bei Zuschlägen zur Klassen= und Einkonmnensteuer muß derjenige
Theil des besteuerten Gesammteinkommens, welcher aus dem in einer
anderen Gemeinde gelegenen Grundbesitz oder aus dem in einer
anderen Gemeinde betriebenen stehenden Gewerbe fließt, und in dieser
letzteren Gemeinde einer besonderen Gemeindebesteuerung, gemäß F. S.,
unterworfen ist, bis auf Höhe dieses Steuerbetrages von den Zu-
schlägen in der Gemeinde des Wohnortes frei gelassen werden;
3) die Genehmigung der Regierung ist erforderlich:
a) für Zuschläge zu den direkten Steuern, wenn der Zuschlag ent-
weder