— 468 —
die Jahre, in welchen in Folge der übernommenen Zinsgarantie Zuschüsse aus der
Staatskasse zu leisten sind.
G. 12.
Die Minister der Finanzen und für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten sind mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
zirtunduch unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 16. März 1867.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-= Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon.
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 6608.) Bestätigungs-Urkunde, betreffend zwei Nachträge zu den Statuten der Rhei-
nischen Eisenbahngesellschaft. Vom 18. März 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛ.
Nachdem von Seiten der Rheinischen Eisenbahngesellschaft die Ausdehnun
hrer Statuten auf die seit dem Nachtrage vom 5. März 1856. (Gesetz Samml.
146.) ihr konzessionirten, zum Gegenstanke statutarischer Bestinmmungen noch
nicht gewordenen neuen Bahnlinien, sowie eine Erhöhung ihres Stammaktien=
Kapitals um den Betrag von 2)900,000 Thaler Behufs der Fertigstellung der
im Baue und Umbaue begriffenen Bahnstrecken und der Ergänzung des Betriebs-
materials beschlossen und in Folge desn die beiden anliegenden Statutennach-
träge aufgestellt worden sind, wollen Wir den letzteren die erbetene landesherr-
liche Genehmigung hiermit ertheilen.
Die gegenwärtige Urkunde ist nebst den beiden Nachträgen durch die
Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen.
Llrunuch unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruckteim
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 18. März 1867.
(u. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Gr. zur Lippe.
Nach-