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19 Gehalt, Sold und Pension der Militairpersonen unterliegen nur insofern
der Beschlagnahme im Wege des Sicherheitsarrestes, als die Vollstreckung
der Exekution in dieselben zulässig ist.
§. 197. Anhang zum F. 25. Titel 29. Thl. I. Allgem. Gerichts-
ordnung.
D. Vorschriften über Vollstreckung des Personalarrestes.
1) Der Personalarrest findet gegen die im Dienst befindlichen Militair-
personen nicht statt. Dies g gdu auch von dem Wechselarrest, welcher
jedoch gegen taltte, Die nicht ausgeschlossen ist.
686. Titel 11. Thl. I. Allgem. Landrechts,
174. Anhang zum §. 142. Titel 24. Thl. I. Allgem. Gerichts-
ordnun
Kabinetsorder vom 6. Oktober 1823. 6 esetz- Samml. S. 167.),
Einführunge geetuer zur Deutschen We sed vom 15. Fe-
bruar 1850 (Gesetz= Samml. S. 5
Gesetz, betreffend 4 Ergänzung und grussn der Deutsch
Wechselordnung vom 21. Mai 1863. Artikel 2. Sulel
Samml. S. 357.).
2) Den im Dienste be findlichen Offizieren stehen die auf Inaktivitäts-
gehalt gesetzten und sn mit Pension zur Disposition gestellten Offi-
ziere gleich.
Kabinetsorder vom 4. Mai 1837. (Gesetz-Samml. S. 98.).
3) Wegen verweigerter Vermögensmanifestation ist der Personalarrest gegen
Millairpersone nicht ausgeschlossen. *s5
Kabinetsorder vom 6. Juni 1823. (v. Kamptz Jahrbücher
Band 21. S. 262.).
4) Gegen Offiziere, einschließlich der zur Disposition gestellten und der pen-
Konsent wird der Personalarrest mittelst Requisition der Militairbehörden
vo
Kabinetsorder vom 6. Juni 1823. a. a. O.
5) Bevor gegen einen im Dienst befindlichen Militairbeamten der Personal-
arrest vollstreckt wird, ist die ihm unmittelbar vorgesetzte Behörde davon
in Kenntniß zu setzen, damit ihr die Möglichkeit aräh werde, zur Ver-
sehung des Dienstes die nöthigen Vorkehrungen zu treffen.
J. 145. Titel 24. Thl. I. Allgem. Gerichtsordnung.
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