Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Sinne  des  Gesetzes  vom  30.  Mai  1820.  wegen  Entrichtung  der  Ge—
werbesteuer  und  der  Beilage  B.  zu  demselben  zuzutheilen,  während  die
Städte  Osnabrück,  Hildesheim,  Lüneburg,  Celle  mit  der  Altenceller,
Westceller  und  Hehlen-Vorstadt,  Harburg  mit  dem  Schloß=  und  Hafenbezirk,
  Göttingen,  Emden  und  Leer  der  zweiten  Abtheilung  zu  überweisen
  sind.

b)  Bis  zur  Eintheilung  des  vormaligen  Königreichs  Hannover  in  Regierungebezirke
  gehört  das  ganze  Gebiet  desselben  zur  ersten  Abtheilung  im
Sinne  der  4.  5.  und  8.  des  Gesetzes  vom  19.  Juli  1861.,  betreffend
  einige  Abänderungen  des  Gesetzes  wegen  Entrichtung  der  Gewerbesteuer
  vom  30.  Mai  1820

Anderweite  Bestimmung  in  dieser  Bezichung  bleibt  nach  erfolgter
beharg  von  Regierungsbezirken  besonderer  Königlicher  Verordnung  vorehalten.


J)  So  lange  die  Eintheilung  des  vormaligen  Königreichs  Hannover  in  landräthliche
  Kreise  nicht  eingeführt  ist,  treten  Behufs  der  Veranlagung  der
Gewerbesteuer  für  die  nach  Mittelsätzen  in  Gesellschaften  steuernden  Gewerbetreibenden
  in  der  vierten  Abtheilung  an  Stelle  der  Kreise  (§.  26.
zu  b.  des  Gesetzes  vom  30.  Mai  1826.  wegen  Entrichtung  der  Gewerbeeuer

  und  Nr.  8.  der  Beilage  B.  zu  demselben)  die  zu  diesem  Zwecke  zu
bildenden  Veranlagungsbezirke.

4.))  Bei  der  ersten  Veranlagung  der  Gewerbesteuer  erfolgt  die  Wahl  der  Abgeordneten
  für  die  Klase  A.  II.,  sowie  der  Stellvertreter  derselben,  durch
diejenigen  Gewerbetreibenden,  welche  die  Kommunalbehörde,  beziehungsweise
  der  die  Funktionen  des  Landrathes  ausübende  Beamte  oder  Kommissar
  (§.  4.)  bestimmt  (Absatz  3.  im  §.  11.  des  Gesetzes  vom  19.  Juli
1861.,  betreffend  einige  Abänderungen  des  Gesetzes  wegen  Entrichtung  der
Gewerbesteuer  vom  30.  Mai  1820.).

S.  8.

Das  Einkommen  der  Mitglieder  der  Familie  des  Hanmoverschen  Königsbauses
  bleibt  von  Entrichtung  der  klassisizirten  Einkommensteuer  befreit.  AuchZ
sind  die  im  Besitz  derselben  befindlichen  Gebäude,  insoweit  solche  seither  von  der
Häusersteuer  befreit  waren,  der  Gebäudesteuer  nicht  unterworfen.

KC.  9.

Die  Jahlung  der  neu  veranlagten  direkten  Steuern  darf  durch  Reklamationen
  nicht  aufgehalten  werden,  mu  vielmehr,  mit  Vorbehalt  der  späteren  Erstattung
  des  zu  viel  Gezahlten,  zu  den  bestimmten  Fälligkeitsterminen  erfolgen.

S.  10.

In  Betreff  der  Erhebung  und  Beitreibung  der  direkten  Steuern  bleiben,
bis  die  in  dieser  Beziehung  nach  den  Grundsätzen  der  Preußischen  Gesetzgebung
und