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Sinne des Gesetzes vom 30. Mai 1820. wegen Entrichtung der Ge—
werbesteuer und der Beilage B. zu demselben zuzutheilen, während die
Städte Osnabrück, Hildesheim, Lüneburg, Celle mit der Altenceller,
Westceller und Hehlen-Vorstadt, Harburg mit dem Schloß= und Hafenbezirk,
Göttingen, Emden und Leer der zweiten Abtheilung zu überweisen
sind.
b) Bis zur Eintheilung des vormaligen Königreichs Hannover in Regierungebezirke
gehört das ganze Gebiet desselben zur ersten Abtheilung im
Sinne der 4. 5. und 8. des Gesetzes vom 19. Juli 1861., betreffend
einige Abänderungen des Gesetzes wegen Entrichtung der Gewerbesteuer
vom 30. Mai 1820
Anderweite Bestimmung in dieser Bezichung bleibt nach erfolgter
beharg von Regierungsbezirken besonderer Königlicher Verordnung vorehalten.
J) So lange die Eintheilung des vormaligen Königreichs Hannover in landräthliche
Kreise nicht eingeführt ist, treten Behufs der Veranlagung der
Gewerbesteuer für die nach Mittelsätzen in Gesellschaften steuernden Gewerbetreibenden
in der vierten Abtheilung an Stelle der Kreise (§. 26.
zu b. des Gesetzes vom 30. Mai 1826. wegen Entrichtung der Gewerbeeuer
und Nr. 8. der Beilage B. zu demselben) die zu diesem Zwecke zu
bildenden Veranlagungsbezirke.
4.)) Bei der ersten Veranlagung der Gewerbesteuer erfolgt die Wahl der Abgeordneten
für die Klase A. II., sowie der Stellvertreter derselben, durch
diejenigen Gewerbetreibenden, welche die Kommunalbehörde, beziehungsweise
der die Funktionen des Landrathes ausübende Beamte oder Kommissar
(§. 4.) bestimmt (Absatz 3. im §. 11. des Gesetzes vom 19. Juli
1861., betreffend einige Abänderungen des Gesetzes wegen Entrichtung der
Gewerbesteuer vom 30. Mai 1820.).
S. 8.
Das Einkommen der Mitglieder der Familie des Hanmoverschen Königsbauses
bleibt von Entrichtung der klassisizirten Einkommensteuer befreit. AuchZ
sind die im Besitz derselben befindlichen Gebäude, insoweit solche seither von der
Häusersteuer befreit waren, der Gebäudesteuer nicht unterworfen.
KC. 9.
Die Jahlung der neu veranlagten direkten Steuern darf durch Reklamationen
nicht aufgehalten werden, mu vielmehr, mit Vorbehalt der späteren Erstattung
des zu viel Gezahlten, zu den bestimmten Fälligkeitsterminen erfolgen.
S. 10.
In Betreff der Erhebung und Beitreibung der direkten Steuern bleiben,
bis die in dieser Beziehung nach den Grundsätzen der Preußischen Gesetzgebung
und