Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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sowie  die  Flecken  Elmshorn  mit  Vormstegen  und  Klostersande,  Heide,
Neumünster  und  Wandsbeck  der  zweiten  Abtheilung  zu  überweisen  sind.
b)  Der  Bezirk  der  Regierung  zu  Kiel  gehört  zur  ersten,  der  Bezirk  der  Regierung
  zu  Schleswig  zur  zweiten  Abtheilung  im  Sinne  der  88.  4.  5.
und  J§.  des  Gesetzes  vom  19.  Juli  1861.,  betreffend  einige  Abänderungen
des  Gesetzes  wegen  Entrichtung  der  Gewerbesteuer  vom  20.  Mai  1820.
JO0)  So  lange  die  Eintheilung  der  Herzogthümer  in  landrätbliche  Kreise  nicht
erfolgt  ist,  treten  Behufs  der  Veranlagung  der  Gewerbesteuer  für  die
nach  Mittelsätzen  in  Gesellschaften  steuernden  Gewerbetreibenden  in  der
vierten  Abtheilung  an  Stelle  der  Kreise  (§.  26.  zu  b.  des  Gesetzes  vom
30.  Mai  1820.  wegen  Entrichtung  der  Gewerbesteuer  und  Nr.  8.  der
Beilgge  B.  zu  demselben)  die  zu  diesem  Zwecke  zu  bildenden  Veranlagungsbezirke.

Bei  der  ersten  Veranlagung  der  Gewerbesteuer  erfolgt  die  Wahl  der  Abgeordneten
  für  die  Klasse  A.  II.,  sowie  der  Stellvertreter  derselben,  durch
diesenigen  Gewerbetreibenden,  welche  von  der  Kommunalbehörde,  beziehungsweise
  der  Regierung  oder  nach  deren  Anleitung  von  den  derselben
nachgeordneten  Beamten  oder  Kommissarien  (F.  6.)  bezeichnet  werden.
(Absatz  3.  im  F.  11.  des  Gesetzes  vom  19.  Juli  1861.,  betreffend  einige
Abänderungen  des  Gesetzes  wegen  Entrichtung  der  Gewerbesteuer  vom
30.  Mai  1820.)

S.

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.

S.  I1I.

Die  Zahlung  der  neu  veranlagten  direkten  Steuern  darf  durch  Reklamationen
  nicht  aufgehalten  werden,  muß  vielmehr,  mit  Vorbehalt  der  späteren  Erstattung
  des  zu  viel  Gezahlten,  zu  den  bestimmten  Fälligkeitsterminen  erfolgen.

S.  12.

Die  Erhebung  der  direkten  Steuern  ist  nach  den  Grundsätzen  der  für  die
Provinzen  Rheinland  und  Westphalen  bestehenden  Bestimmungen  zu  ordnen.
(F.  2.  des  Grundsteuergesetzes  für  die  beiden  westlichen  Provinzen  vom  21.  Januar
  1830.,  Gesetz-Samml.  für  1839.  S.  30.,  und  Kabinetsorder  vom  6.  Februar
  18441.,  Gesetz-Samml.  für  1841.  S.  29.)

Bis  dahin,  daß  die  hiernach  zu  treffenden  Einrichtungen  berghelt  sein
werden,  geschieht  die  Erhebung  der  direkten  Steuern  in  der  bisberigen  Weise  mit
den  vom  Finanzminister  anzuordnenden,  durch  die  Eigenthümlichkeiten  der  im  §.  2.
dieser  Verordnung  bezeichneten,  neu  einzuführenden  Steuern  bedingten  Maaßaben.



8  Die  auf  die  Zeit  bis  zum  1.  Juli  1867.  treffenden,  sowie  die  einstweilen
auch  nach  diesem  Zeitpunkt  fortzuentrichtenden,  bestehenden  Steuern  (I.  1.)  sind
zu  den  hergebrachten  Terminen,  dagegen  ist  die  Gebäudesteuer,  die  Klassen=  und
klassifirte  Einkommensteuer,  sowie  die  Gewerbesteuer,  in  Monatsbeträgen  fälli
und  in  den  ersten  acht  Tagen  jeden  Monats  im  Voraus  einzuzahlen.  Icboch
steht  es  den  Pflichtigen  frei,  die  Steuer  auch  für  einen  längeren  Zeitraum  bis
zum  ganzen  Jahresbetrage  im  Voraus  zu  entrichten.

In  Betreff  der  erekutivischen  Beitreibung  verbleibt  es  bis  auf  Weiteres  bei
den  bestehenden  Bestimmungen.

(Nr.  6623.)  S.  13.