Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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C. 20. 
Dach x9 Einzahlung des ganzen Nominalbetrages eines Quittungs= #usbndigung 
bogens wird dem darin benannten Aktionair oder dessen Cessionar oder demjenigen, Aktie- 
welcher sich als rechtmäßiger Besitzer ausweiset, gegen Rückgabe des Quittungs- 
bogens die gemäß §. 16. ausgefertigte Aktie mustehändig!. 
Diie Richtigkeit der Cession eines Quittungsbogens zu prüfen, ist die Gesell- 
schaft zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet. 
KC. 21. 
Kein Aktionair ist über den Betrag der gezeichneten Aktien hinaus zu Verhastung 
Einzahlungen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verpflichtet. der Attionair-. 
g. 22. 
Die Stammaktien der Gesellschaft, beziehungsweise die darauf geleisteten Jiusen der 
Einzahlungen werden während der Bauzeit mit vier Prozent, die Stamm-Prio-inzahlungen. 
ritätsaktien, bezichungsweise die auf dieselben geleisteten Einzahlungen mit fünf 
Prozent pro anno bis zum Ablaufe der Bauzeit verzinst. Für die hiernach 
baar zu zahlenden Zinsen der volleingezahlten Aktien fertigt der Verwaltungsrath 
nach dem beiliegenden Schema C. Kupons aus, welche mit den Aktien zusammen 
ausgehändigt werden, und gegen deren Einlieferung die Zahlung der Iimen an 
den auf den Kupons bestimmten Jahlungsorten und in den gort bestimmten 
Terminen stattfindet. 
. §.23. 
MitAblaufdesSemesters(30.Juni,31.Dezember),inwelemdiewide-»du- 
Bahn — welche im Uebrigen auch streckenweise in Betrieb gesetzt werden kann — beenn r* 
vollständig ferüg und in ihrer ganzen Ausdehnung in Betrieb gesetzt wird, hört · 
die Verzinsung der Aktien aus dem Baufapitale auft und wird statt derselben 
der, vom I. Sun resp. vom 1. Januar des auf die Betriebseröffnung folgenden 
Semesters, aus dem Unternehmen aufkommende Reinertrag nach Maaßgabe der 
folgenden Bestimmungen vertheilt: 
1) Aus dem Ertrage des Unternehmens werden zunächst die Verwaltungs= 
Unterhaltungs-, Betriebs= und sonstigen Ausgaben, sowie alle auf dem 
Unternehmen haftenden Lasten bestritten; 
2) sodann werden die in den §#. 6. und 7. gedachten jährlichen Beiträge 
zum Reserve= und Erneuerungsfonds vorweg genommen und 
3) der demnächst verbleibende Reinertrag alljährlich in folgender Weise unter 
die Aktionaire vertheilt: 
a) vorerst erhalten die Inhaber der Stamm Prioritätsaktien fünf Pro- 
zent des Nominalbetrages ihrer Aktien; 
b) was nach Deckung dieser fünf Prozent noch übrig bleibt, bis zur 
(Nr. 3629. 76“ Höhe
	        
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