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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 42.—
(Nr. 6643.) Verordnung wegen Besteuerung des Branntweins in den Regierungsbezirken
Wiesbaden und Kassel, sowie in dem Gebicte des vormaligen Königreichs
Hannover und der Herzogthümer Schleswig und Holstein. Vom
11. Mai 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen P
verordnen für die durch die Verordnung vom 22. Februar 1867. (Gesetz-Samml.
S. 273.) gebildeten Regierungebezirke Wiesbaden und Kassel, mit Ausschluß des
Kreises Schmalkalden, ferner für das Gebiet des vormaligen Königreichs Hannover,
soweit dasselbe dem Zollvereine angeschlossen ist, und für das Gebiet der Herzog-
thümer Schleswig und Holstein, und zwar vorläufig mit Ausnahme der aus
dem Zollverbande derselben ausgeschlossenen Landestheile, auf den Antrag Unseres
Staateministeriums, was folgt:
I. Allgemeine Bestimmungen.
K. 1.
Die Steuer von dem im Inlande erzeugten Branntwein soll für das 1. Söhe #er
Preußische Quart Branntwein zu 50 Prozent Alkoholstärke nach dem Alkoholo= Steuer.
meter von Tralles 1—# Silbergroschen betragen.
S. 2.
Diese Steuer wird erhoben:
a) bei der Bereitung des Branntweins aus Getreide oder anderen mehli ens
Stoffen nach dem Rauminhalte der zur Einmaischung oder Gährung der wice.
Maische benutzten Gefäße (Maeischbottichsteuer);
b) bei der Bereitung des Branntweins aus nicht mehligen Stoffen nach der
Menge der dazu zu verwendenden Materialien (ranntwein-Materialsteuer)
Johrgang 1867. (Nr. 6643.) 8 S 3.
Ausgegeben zu Berlin den 23. Mai 1867.