Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  42.—

 

(Nr.  6643.)  Verordnung  wegen  Besteuerung  des  Branntweins  in  den  Regierungsbezirken
Wiesbaden  und  Kassel,  sowie  in  dem  Gebicte  des  vormaligen  Königreichs
Hannover  und  der  Herzogthümer  Schleswig  und  Holstein.  Vom
11.  Mai  1867.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  P

verordnen  für  die  durch  die  Verordnung  vom  22.  Februar  1867.  (Gesetz-Samml.
S.  273.)  gebildeten  Regierungebezirke  Wiesbaden  und  Kassel,  mit  Ausschluß  des
Kreises  Schmalkalden,  ferner  für  das  Gebiet  des  vormaligen  Königreichs  Hannover,
soweit  dasselbe  dem  Zollvereine  angeschlossen  ist,  und  für  das  Gebiet  der  Herzogthümer
  Schleswig  und  Holstein,  und  zwar  vorläufig  mit  Ausnahme  der  aus
dem  Zollverbande  derselben  ausgeschlossenen  Landestheile,  auf  den  Antrag  Unseres
Staateministeriums,  was  folgt:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

K.  1.

Die  Steuer  von  dem  im  Inlande  erzeugten  Branntwein  soll  für  das  1.  Söhe  #er
Preußische  Quart  Branntwein  zu  50  Prozent  Alkoholstärke  nach  dem  Alkoholo=  Steuer.

meter  von  Tralles  1—#  Silbergroschen  betragen.
S.  2.
Diese  Steuer  wird  erhoben:
a)  bei  der  Bereitung  des  Branntweins  aus  Getreide  oder  anderen  mehli  ens

Stoffen  nach  dem  Rauminhalte  der  zur  Einmaischung  oder  Gährung  der  wice.

Maische  benutzten  Gefäße  (Maeischbottichsteuer);

b)  bei  der  Bereitung  des  Branntweins  aus  nicht  mehligen  Stoffen  nach  der
Menge  der  dazu  zu  verwendenden  Materialien  (ranntwein-Materialsteuer)
Johrgang  1867.  (Nr.  6643.)  8  S  3.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Mai  1867.