Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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(Nr.  6645.)  Verordnung  wegen  Erhebung  der  Steuer  vom  inländischen  Taback  in  den  Regierungsbezirken
  Wiesbaden  und  Kassel,  sowie  in  dem  Gebiete  des  vormaligen
  Königreichs  Hannover  und  der  Herzogthümer  Schleswig  und
Holstein.  Vom  11.  Mai  1867.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c

verordnen  für  die  durch  die  Verordnung  vom  22.  Februar  1867.  (Gesetz=  Samml.
S.  273.)  gebildeten  Regierungsbezirke  Wiesbaden  und  Kassel,  ferner  für  das
Gebiet  des  vormaligen  Königreichs  Hannover,  soweit  dasselbe  dem  Zollvereine
angeschlossen  ist,  und  für  das  Gebiet  der  Herzogthümer  Schleswig  und  Holstein,
und  zwar  vorläufig  mit  Ausnahme  der  aus  dem  Zollverbande  derselben  ausgeschlossenen
  Landestheile,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

K.  1.

Die  Steuer  vom  inländischen  Taback  wird  nach  der  Größe  der  alljährlich
mit  Taback  bepflanzten  Grundfläche  in  vier  Abstufungen  entrichtet.

S.  2.
Sie  soll  von  je  sechs  Preußischen  Quadratruthen  (einem  Dreißigtheil  Morgen)
  mit  Taback  bepflanzten  Bodens

in  der  ersten  Klasse  ..  ...  6  Sgr.,
zweiten  5
*  duritter  4
=  vierten  3
jährlich  betragen.
§.  3.

Nach  welchem  dieser  Sätze  die  Steuer  zu  entrichten  ist,  soll  auf  erstattetes
Gutachten  der  Provinzial-Verwaltungs=  und  Steuerbehörden  durch  den
Finanzminister  im  Einverständniß  mit  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
Angelegenheiten  zeitweise  festgesetzt  werden.

K.  4.
Wo  die  Quadratruthenzahl  der  Gesammtfläche,  von  welcher  die  Steuer
erhoben  wird,  durch  sechs  nicht  theilbar  ist,  bleibt  das  unter  sechs  Ruthen  betragende
  Maaß  bei  der  Steuer  unberücksichtigt.

g.  5.

Der  Inhaber  einer  mit  Taback  beflanzten  Grundfläche  von  sechs  und  mehr
Quadratruthen  ist  verbunden,  vor  Ablauf  des  Monats  Juli  der  Steuerbehörde
die  bepflanzten  Grundstücke  einzeln  nach  ihrer  Lage  und  Größe  in  Morgen  und
Quadratruthen  Preußisch  genau  und  wahrhaft),  schriftlich  oder  auch  mündlich  anzugeben
  und  erhält  darüber  von  derselben  eine  Bescheinigung.  K

(Nr.  6645.  ..