Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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wenn der Wechsel in einer fremden Sprache ausgestellt ist, ein jener 
Bezeichnung entsprechender Ausdruck in der fremden Sprachej; 
2) die Angabe der zu zahlenden Geldsumme; 
3) der Name der Person oder die Firma, an welche oder an deren Order 
der Aussteller Zahlung leisten will 
4) die Bestimmung der Zeit, zu welcher gezahlt werden soll (Art. 4. Nr. 4.) 
5) die Unterschrift des Ausstellers mit seinem Namen oder seiner Firma; 
6) die Angabe des Ortes, Monatstages und Jahres der Ausstellung. 
Artikel 97. 
Der Ort der Ausstellung gilt für den eigenen Wechsel, Hnsofen nicht ein 
besonderer Zahlungsort angegeben ist, als Zahlungsort und zugleich als Wohnort 
des Ausstellers. 
Artikel 98. 
Nachstehende, in diesem Gesetze für gezogene Wechsel gegebene Vorschriften 
gelten auch für eigene Wechsel: 
1) die Artikel 5. und 7. über die Form des Wechsels; 
2 die Artikel 9. bis 17. über das Indossament; 
3) die Artikel 19. und 20. über die Präsentation der Wechsel auf eine Zeit 
nach Sicht mit der Maaßgabe, daß die Präsentation dem Aussteller 
geschehen muß; -. * 
4) der Artikel 29. über den Sicherheitsregreß mit der Maaßgabe, daß der- 
selbe im Falle der Unsicherheit des Ausstellers stattfindet; 
5) die Artikel 30. bis 40. über die Zahlung und die Befugniß zur Depo. 
siton des fälligen Wechselbetrages mit der Maaßgabe, daß letztere durch 
en Aussteller geschehen kann · 
6) die Artikel 41. und 42., sowie die Artikel 45. bis 55. über den Regreß 
Mangels Zahlung gegen die Indossanten; 
7) die Artikel 62. bis 65. über die Ehrenzahlung; 
8) die Artikel 70. bis 72. über die Kopien; 
9) die Artikel 73. bis 76. über abhanden gekommene und falsche Wechsel 
mit der Maaßzabe, daß im Falle des Artikel 73. die Zahlung durch den 
Aussteller erfolgen muß; «- 
10) die Artikel 78. bis 96. über die allgemeinen Grundsätze der Wechsel- 
verjährung, die Versährung der Regreßansprüche gegen die Indossanten, 
das Küßerccht des Wechselgläubigers, die ausländischen Wechselgesetze, 
den Prokest, den Ort und die Zeit für die Präsentation und e im 
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