Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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wenn  der  Wechsel  in  einer  fremden  Sprache  ausgestellt  ist,  ein  jener
Bezeichnung  entsprechender  Ausdruck  in  der  fremden  Sprachej;
2)  die  Angabe  der  zu  zahlenden  Geldsumme;
3)  der  Name  der  Person  oder  die  Firma,  an  welche  oder  an  deren  Order
der  Aussteller  Zahlung  leisten  will
4)  die  Bestimmung  der  Zeit,  zu  welcher  gezahlt  werden  soll  (Art.  4.  Nr.  4.)
5)  die  Unterschrift  des  Ausstellers  mit  seinem  Namen  oder  seiner  Firma;
6)  die  Angabe  des  Ortes,  Monatstages  und  Jahres  der  Ausstellung.

Artikel  97.

Der  Ort  der  Ausstellung  gilt  für  den  eigenen  Wechsel,  Hnsofen  nicht  ein
besonderer  Zahlungsort  angegeben  ist,  als  Zahlungsort  und  zugleich  als  Wohnort
des  Ausstellers.

Artikel  98.

Nachstehende,  in  diesem  Gesetze  für  gezogene  Wechsel  gegebene  Vorschriften
gelten  auch  für  eigene  Wechsel:

1)  die  Artikel  5.  und  7.  über  die  Form  des  Wechsels;

2  die  Artikel  9.  bis  17.  über  das  Indossament;

3)  die  Artikel  19.  und  20.  über  die  Präsentation  der  Wechsel  auf  eine  Zeit
nach  Sicht  mit  der  Maaßgabe,  daß  die  Präsentation  dem  Aussteller

geschehen  muß;  -.  *

4)  der  Artikel  29.  über  den  Sicherheitsregreß  mit  der  Maaßgabe,  daß  derselbe
  im  Falle  der  Unsicherheit  des  Ausstellers  stattfindet;

5)  die  Artikel  30.  bis  40.  über  die  Zahlung  und  die  Befugniß  zur  Depo.
siton  des  fälligen  Wechselbetrages  mit  der  Maaßgabe,  daß  letztere  durch

en  Aussteller  geschehen  kann  ·

6)  die  Artikel  41.  und  42.,  sowie  die  Artikel  45.  bis  55.  über  den  Regreß
Mangels  Zahlung  gegen  die  Indossanten;

7)  die  Artikel  62.  bis  65.  über  die  Ehrenzahlung;

8)  die  Artikel  70.  bis  72.  über  die  Kopien;

9)  die  Artikel  73.  bis  76.  über  abhanden  gekommene  und  falsche  Wechsel
mit  der  Maaßzabe,  daß  im  Falle  des  Artikel  73.  die  Zahlung  durch  den
Aussteller  erfolgen  muß;  «-10)

  die  Artikel  78.  bis  96.  über  die  allgemeinen  Grundsätze  der  Wechselverjährung,
  die  Versährung  der  Regreßansprüche  gegen  die  Indossanten,
das  Küßerccht  des  Wechselgläubigers,  die  ausländischen  Wechselgesetze,
den  Prokest,  den  Ort  und  die  Zeit  für  die  Präsentation  und  e  im

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