Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  45.  —

 

(Nr.  6656.)  Verordnung,  betreffend  die  Feststellung  des  Finanz-Etats  für  die  im  §.  1.  unter
Nr.  1.  bis  3.  des  Gesetzes  vom  24.  Dezember  1866.  (Gesetz.  Samml.
S.  876.)  bezeichneten  ehemals  Königlich  Bayerischen  Gebietstheile  auf  das
Jahr  1867.  Vom  II.  Mai  1867.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.

verordnen,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:
e
Der  dieser  Verordnung  als  Anlage  beigefügte  Finanz-Etat  für  die  ehemals
Königlich  Bayerischen  Gebietstheile  auf  das  Saht  1867.  wird  ·
in  Einnahme
auf  296,750  Gulden,
in  Ausgabe
a  296,750  Gulden,  nämlich
auf  280,079  Gulden  an  fortdauernden  und
auf  16,671  Gulden  an  außerordentlichen  und  künftig  wegfallenden
  Ausgaben,
vorbehaltlich  der  nachträglichen  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  für
die  Zeit  vom  1.  Oktober  bis  31.  Dezember  d.  J.,  hierdurch  festgestellt.
5.  2.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung  beauftragt.
Lechemhch  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  11.  Mai  1867.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  v.  Bismarck=  Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.
Jahrgang  1867.  (Nr.  6656.)  94  Fi-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  29.  Mai  1867.